Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 528 BGB auf Rückforderung von Geschenken auf sich überzuleiten und gegen den Beschenkten geltend zu machen.
Bei früheren monatlichen Taschengeldzahlungen des Leistungsempfängers an seine Enkelin in angemessener Höhe (hier ca. 50,00 € monatlich) kann es sich um Anstandsschenkungen im Sinne von § 534 BGB handeln.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht aus übergeleitetem Recht Ansprüche gegen die Beklagte nach § 528 BGB wegen Verarmung des Beschenkten geltend. Der Großvater der Beklagten hatte dieser seit 1998 monatlich 100 DM, bzw. seit 2002 monatlich 51,13 € überwiesen.
Der Großvater ist pflegebedürftig und kann seine Pflege nicht mehr (vollumfänglich) bezahlen. Die Klägerin fordert nun nach Überleitung der Ansprüche gemäß § 93 SGB XII in Höhe der Pflegeaufwendungen das Geschenkte von der Beklagten zurück.
Die Beklagte wendet ein, es habe sich um Anstandsschenkungen gehandelt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3.511,40 € gegen die Beklagte aus § 528 BGB i.V.m. § 812 BGB i.V.m. § 93 SGB XII.
Der Anspruch ist vorliegend nach § 534 BGB ausgeschlossen. Bei den Zuwendungen des Großvaters an die Beklagte handelte es sich um Anstandsschenkungen.
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