Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Soforthilfen.
Am 2. April 2020 beantragte die Klägerin - die Firma T. der Inhaberin Frau H. mit Sitz in N. - beim Beklagten eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR nach den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen. Unter der Firma T. mit Sitz in A.g beantragte die Inhaberin unter dem gleichen Datum eine Soforthilfe in Höhe von 15.000 EUR, welche mit Bescheid vom 6. Mai 2020 bewilligt und sodann ausgezahlt wurde. Den hier gegenständlichen, erstgenannten Antrag der Klägerin - Sitz in N. - lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2020 hingegen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß der Richtlinien könne die Soforthilfe nur gewährt werden, wenn die maximal mögliche Höhe der Soforthilfe noch nicht vollständig ausgeschöpft sei. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten sei dabei sowohl hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten als auch des Liquiditätsengpasses auf das (Gesamt-)Unternehmen abzustellen. Eine gesonderte Antragstellung für einzelne Betriebsstätten sei nicht zulässig.
Dem Bescheid angefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung:folgenden Inhalts: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Jahrs nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem für Sie örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. (…)"
Am 28. April 2021 erhob die Klägerin zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Mai 2020 zur Gewährung und Auszahlung der beantragten Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR zu verpflichten.
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