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Zwangsunterbringung im Betreuungsrecht: Wenn der Betreute die Unterbringungsmaßnahme ablehnt

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Wenn es um Unterbringungsmaßnahmen geht, ist zwischen freiheitsentziehenden Maßnahmen auf zivilrechtlicher und auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu unterscheiden. Die sogenannte öffentlich-rechtliche Unterbringung richtet sich nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Bundesländer, die unterschiedliche Regelungen enthalten - insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit der Unterbringungsbehörden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich dagegen auf die zivilrechtliche Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Wann eine Unterbringung zulässig ist

Betreuer können einen Betreuten mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung - etwa einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer geschlossenen Abteilung eines Alten- oder Pflegeheims - unterbringen. Dies gilt analog auch für Vorsorgebevollmächtigte. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 1831 Abs. 1 BGB: Entweder muss die Gefahr bestehen, dass der Betreute sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1), oder eine notwendige Heilbehandlung kann ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden, weil der Betreute krankheitsbedingt die Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Nr. 2). Eine Unterbringung wegen Fremdgefährdung oder aus erzieherischen Gründen ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

Ohne vorherige gerichtliche Genehmigung ist eine Unterbringung nur ausnahmsweise zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist - die Genehmigung muss dann unverzüglich nachgeholt werden (§ 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem Betreuer muss dabei der Aufgabenkreis „Entscheidung über Unterbringung“ oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausdrücklich eingeräumt worden sein. In einer Vorsorgevollmacht muss dieser Bereich ebenfalls ausdrücklich ausgewiesen sein (§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB), anderenfalls ist eine Unterbringung auf Grundlage der Vollmacht nicht möglich.

Keine freie Willensbestimmung ohne Krankheitseinsicht

Ein zentrales Prinzip des Unterbringungsrechts ist die Frage der freien Willensbestimmung. Wer die Notwendigkeit einer Unterbringung aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht erkennen kann, ist nicht in der Lage, seinen Willen hierzu frei zu bestimmen. Der BGH hat festgestellt, dass eine freie Willensbestimmung ohne Krankheitseinsicht im Rahmen der Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. BGH, 13.04.2016 - Az: XII ZB 236/15).

An der Zulässigkeit der Unterbringung ändert auch eine Behandlungsverweigerung nichts zwingend: Solange sich die Weigerung des Betreuten, sich behandeln zu lassen, noch nicht eindeutig manifestiert hat, kann davon ausgegangen werden, dass er sich in der Unterbringung möglicherweise doch behandeln lassen wird. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (BGH, 13.04.2016 - Az: XII ZB 236/15). Ist die Weigerung hingegen eindeutig, kommt eine Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur noch in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB vorliegen und diese genehmigt wird.

Vorführung zur Anhörung und Begutachtung

Leistest der Betreute einer Ladung zur richterlichen Anhörung nicht Folge, so kann das Betreuungsgericht in diesem Fall die Vorführung beim Gericht anordnen (§ 319 Abs. 5 FamFG). Zuständig für die Durchführung ist die Betreuungsbehörde, die sich dabei der Hilfe der Polizei bedienen darf. Die Anordnung selbst kann nicht angefochten werden. Bei der Durchführung steht es dem Betreuten frei, sich nicht zu äußern - zur Beantwortung von Fragen oder zur Teilnahme an psychologischen Testverfahren ist er nicht verpflichtet.

Weigert sich der Betreute, zur Untersuchung beim Sachverständigen zu erscheinen, kann das Gericht die Vorführung zum Sachverständigen anordnen (§ 322 FamFG). Für Zuständigkeit und Unanfechtbarkeit der Anordnung gilt dasselbe wie bei der Vorführung zur Anhörung. Körperliche Eingriffe gegen den Willen des Betroffenen - etwa eine Blutentnahme - dürfen im Rahmen der Begutachtung jedoch nicht vorgenommen werden.

Zuführung zur Einrichtung: Wenn Überzeugungsversuche nicht reichen

Hat das Betreuungsgericht eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet, obliegt es zunächst dem Betreuer, den Betreuten zur Einrichtung zu begleiten oder ihn dorthin zu verbringen. Ist der Betreute dazu nicht bereit, kann der Betreuer die Betreuungsbehörde einschalten. Diese ist verpflichtet, den Betreuer bei der Zuführung zu unterstützen - etwa durch Einflussnahme auf den Betroffenen, durch Bereitstellung von Personal oder eines geeigneten Fahrzeugs.

Ist zur Durchführung der Maßnahme Gewalt erforderlich, muss deren Anwendung vom Betreuungsgericht gesondert genehmigt werden (§ 283 FamFG). Den Antrag können der Betreuer oder die Betreuungsbehörde stellen. Die Betreuungsbehörde kann anschließend polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die gerichtliche Anordnung zur Gewaltanwendung kann mit der einfachen Beschwerde angefochten werden. Die Wohnung des Betroffenen darf auch in diesem Zusammenhang ohne dessen Einwilligung - außer bei Gefahr im Verzug - nur mit ausdrücklicher gerichtlicher Genehmigung betreten werden.

Recht auf Unterbringung auch gegen den natürlichen Willen des Betroffenen

Auf den ersten Blick paradox erscheint es, dass ein Betreuter im Sinne des Gesetzes ein subjektives Recht auf Unterbringung haben kann - selbst wenn er diese subjektiv ablehnt. Der BGH hat diese Frage grundlegend beantwortet (vgl. BGH, 22.06.2022 - Az: XII ZB 376/21): Der Betroffene ist auch dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn eine beantragte Unterbringungsgenehmigung vom Gericht abgelehnt wird. Ein Betreuer kann daher im Namen des Betreuten zulässige Beschwerde einlegen, selbst wenn der Betreute selbst keine Unterbringung wünscht.


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Stand: 02.01.2020 (aktualisiert am: 11.05.2026)
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Eine Einweisung in eine geschlossene Einrichtung ist nach § 1831 Abs. 1 BGB zulässig, wenn entweder die Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden nimmt, oder wenn eine notwendige Heilbehandlung ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betreute krankheitsbedingt die Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht entsprechend handeln kann.
Ja, ausnahmsweise ist eine Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Genehmigung muss dann jedoch unverzüglich nachgeholt werden.
Zunächst obliegt es dem Betreuer, den Betreuten zur Einrichtung zu begleiten oder zu bringen. Scheitert dies, kann die Betreuungsbehörde eingeschaltet werden, die zur Unterstützung verpflichtet ist. Ist körperliche Gewalt erforderlich, muss deren Anwendung vom Betreuungsgericht gesondert genehmigt werden (§ 283 FamFG). Die Behörde kann daraufhin polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Wenn der Betroffene mit natürlichem Willen die Tragweite der Maßnahme erfassen kann und ernsthaft, vorbehaltlos sowie verlässlich in die Unterbringung einwilligt, liegt keine Freiheitsentziehung im Rechtssinne vor – eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist dann nicht erforderlich.
Eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen einer Unterbringung bedarf nach § 1832 BGB der gerichtlichen Genehmigung. Zu den zwingenden Voraussetzungen gehört, dass zuvor ernsthaft, mit ausreichend Zeit und ohne unzulässigen Druck versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen. Außerdem darf eine Unterbringungsgenehmigung nicht allein dem Zweck dienen, eine Rechtsgrundlage für Zwangsmedikation zu schaffen.
Die Unterbringung ist grundsätzlich auf höchstens ein Jahr zu befristen. Bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit kann das Gericht eine Frist von bis zu zwei Jahren anordnen (§ 329 Abs. 1 FamFG). Eine Verlängerung über ein Jahr hinaus erfordert eine ausreichende Begründung.
Dem Betroffenen steht die Beschwerde zu. Die Frist beträgt einen Monat und beginnt mit der ordnungsgemäßen schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Abs. 1 FamFG).
Theresia DonathDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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