Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an BGH, 13.09.2017 - Az: XII ZB 185/17).
BGH, 12.09.2018 - Az: XII ZB 87/18
ECLI:DE:BGH:2018:120918BXIIZB87.18.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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