Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an BGH, 02.09.2015 - Az: XII ZB 226/15).
BGH, 13.09.2017 - Az: XII ZB 185/17
ECLI:DE:BGH:2017:130917BXIIZB185.17.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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