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Kein Anspruch auf Kopien: Mieter muss Betriebskostenbelege vor Ort einsehen

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei preisfreiem Wohnraum besteht grundsätzlich kein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Das berechtigte Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird im Regelfall bereits dadurch hinreichend gewahrt, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen kann.

Der Mieter ist berechtigt, bei der Einsichtnahme fachkundige Hilfe - etwa durch einen Mieterschutzverein oder einen Rechtsanwalt - in Anspruch zu nehmen. Die Einsichtnahme kann in den Räumlichkeiten des Vermieters oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Befinden sich diese Räumlichkeiten am selben Ort wie die Mietwohnung, ist dem Mieter die Einsichtnahme vor Ort regelmäßig zumutbar.

Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters oder dessen Bevollmächtigten nicht zugemutet werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation trägt der Mieter.

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BGH, 13.09.2006 - Az: VIII ZR 71/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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