Eine Nachforderung aus einer formell und materiell richtigen Nebenkostenabrechnung wird sofort fällig, ohne dass es einer Frist bedarf.
Liegen dem Mieter die Belege zur Einsichtnahme und Kontrolle vor, beginnt eine sich möglicherweise gemäß § 271 Abs. 1 BGB „aus den Umständen“ ergebende Prüffrist spätestens mit dem Erhalt der Belege.
Liegen zwischen dem Erhalt der Belege und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung (hier: durch Beantragung eines Mahnbescheids) mehr als zwei Monate, ist die Prüffrist in jedem Fall abgelaufen, wobei offenbleibt, welche Prüfzeit im Rahmen des § 271 Abs. 1 BGB bei Wohnraummietverhältnissen erforderlich wäre.
Liegen dem Mieter die Belege zur Einsichtnahme und Kontrolle vor, beginnt eine sich möglicherweise gemäß § 271 Abs. 1 BGB „aus den Umständen“ ergebende Prüffrist spätestens mit dem Erhalt der Belege.
Liegen zwischen dem Erhalt der Belege und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung (hier: durch Beantragung eines Mahnbescheids) mehr als zwei Monate, ist die Prüffrist in jedem Fall abgelaufen, wobei offenbleibt, welche Prüfzeit im Rahmen des § 271 Abs. 1 BGB bei Wohnraummietverhältnissen erforderlich wäre.
AG Saarbrücken, 20.06.2016 - Az: 121 C 217/16 (13)
ECLI:DE:AGSB:2016:0620.121C217.16.13.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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