Ein
Betreuer ist zur Stellung von Anträgen im Strafverfahren nur dann berechtigt, wenn ihm dieser
Aufgabenbereich vom
Betreuungsgericht ausdrücklich übertragen wurde. Eine allgemeine Vertretungsbefugnis gegenüber „Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ reicht hierfür nicht aus. Auch wenn der Begriff „Behörde“ grammatikalisch weit ausgelegt werden könnte und damit auf Strafgerichte Anwendung zu finden schiene, entspricht es ständiger herrschender Rechtsprechung, dass eine gesonderte Bevollmächtigung durch das Betreuungsgericht erforderlich ist (vgl. OLG Celle, 18.07.2025 - Az:
2 Ws 178/25).
Dieser restriktive Ansatz ergibt sich aus der Natur des Betreuungsverhältnisses: Einem gesetzlichen Betreuer fehlt regelmäßig die erforderliche fachliche Kenntnis, um strafrechtliche Sachverhalte korrekt einzuschätzen und hieraus für den Betreuten weitreichende Prozesshandlungen vorzunehmen. Die Vertretung in Strafsachen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Betreuers - und zwar selbst dann nicht, wenn dieser Rechtsanwalt ist. Dass eine bestehende Betreuung einen strafrechtlichen Aufgabenbereich gerade nicht mitumfasst, sondern einer gesonderten Erweiterung bedarf, kommt auch in der Formulierung eines betreuungsgerichtlichen Erweiterungsbeschlusses klar zum Ausdruck: Der Begriff „erweitert“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die entsprechende Berechtigung zuvor nicht bestanden hat, sondern erst durch gesonderten Beschluss hinzukam.
Anträge, die ein Betreuer ohne die erforderliche betreuungsgerichtliche Ermächtigung für strafrechtliche Angelegenheiten stellt, sind demnach von Anfang an unwirksam und damit unzulässig.
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