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Zwangsunterbringung zur Heilbehandlung: Präzise Beschreibung erforderlich!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben zu den einzusetzenden Arzneimitteln, Wirkstoffen, deren Höchstdosierung oder Verabreichungshäufigkeit enthält. Ausreichend ist es regelmäßig, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen sind.

Eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Betreuten ist nur unter den Voraussetzungen des § 1906 BGB zulässig. Das Gesetz differenziert dabei zwischen zwei Tatbestandsalternativen: § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ermöglicht eine Unterbringung zum Schutz vor erheblicher Selbstgefährdung, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestattet sie zur Durchführung einer notwendigen Heilbehandlung. Beide Tatbestände setzen eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Die Rechtmäßigkeit einer erteilten Genehmigung ist dabei auch nach Erledigung der Unterbringung noch gerichtlich feststellbar, wenn die Beschwerde vor Erledigung der Maßnahme beim Beschwerdegericht eingegangen ist und die Nichtentscheidung zumindest auch in der Sphäre des Beschwerdegerichts liegt.

Eine Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung setzt nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB voraus, dass die Gefahr besteht, der Betreute werde sich selbst töten oder sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen. Zwar ist es nicht erforderlich, dass diese Gefahr unmittelbar bevorsteht. Es muss jedoch eine ernstliche und konkrete Gefahr vorliegen. Die bloße ärztliche Feststellung, eine Selbstgefährdung „könne nicht ausgeschlossen werden“, genügt hierfür nicht. Ebenso wenig ausreichend ist eine nicht näher spezifizierte „Selbstgefährdung“ ohne eindeutige Zuordnung zur Gefahr der Selbsttötung oder eines erheblichen Gesundheitsschadens. Dem psychisch Kranken verbleibt in weniger gewichtigen Fällen die „Freiheit zur Krankheit“.

Eine Unterbringung zur Heilbehandlung ist nur zulässig, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Eine Heilbehandlung ist notwendig; diese kann ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden; der Betreute ist aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die Notwendigkeit der Unterbringung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Darüber hinaus muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Entscheidend ist insoweit, ob Alternativen zur freiheitsentziehenden Unterbringung bestehen, mit denen die Gesundheitsgefahren für den Betroffenen abgewendet werden können.

Hinsichtlich der Notwendigkeit der Heilbehandlung ist im Einzelnen festzustellen, welche erheblichen Gesundheitsgefahren ohne Behandlung drohen - etwa eine Chronifizierung der Krankheit, eine weitere Verschlimmerung oder sonstige Gefährdungen der Gesundheit. Fehlt die Krankheitseinsicht, ist nicht allein die fehlende Einsicht entscheidend, sondern vielmehr, ob nach Art und Ausmaß der Erkrankung und der konkreten Behandlungsbedürftigkeit eine stationäre Unterbringung erforderlich ist, um die medizinisch angezeigten Maßnahmen durchzuführen. Ist der Betreute mit der medizinischen Maßnahme selbst einverstanden und wendet er sich lediglich gegen die stationäre Unterbringung, rechtfertigt dies eine Unterbringung nur dann, wenn die Heilbehandlung ohne Unterbringung nicht oder nicht im erforderlichen Maß möglich wäre.

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