Der Betroffene ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, sodass der
Betreuer in seinem Namen eine zulässige Beschwerde einlegen kann (im Anschluss an BGH, 02.02.2022 - Az:
XII ZB 530/21).
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Betroffene ist durch die Ablehnung einer Unterbringungsgenehmigung beschwert.
Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist die zivilrechtliche Unterbringung wie das Betreuungsrecht insgesamt ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht daher auch ein Recht des Betroffenen auf die staatliche Maßnahme. Die §§ 1896 ff. BGB haben nicht nur einen in die Grundrechte eingreifenden Gehalt, sondern dienen insbesondere der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts und der Menschenwürde des Betroffenen, der wegen seiner Krankheit oder Behinderung nicht eigenverantwortlich entscheiden kann, sowie dem Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit.
Dementsprechend stellen sich zivilrechtliche
Unterbringung und
ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht nur als Grundrechtseingriffe, sondern vor allem auch als den Betroffenen begünstigende Maßnahmen der staatlichen Fürsorge dar.
Ihr Zweck besteht neben ihrer die Eingriffsvoraussetzungen festlegenden und damit Grundrechtseingriffe beschränkenden Funktion insbesondere darin, den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung umzusetzen, wenn er krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden kann und sich ohne medizinische Behandlung erheblich schädigen würde. Dass diese nur mittels schwerwiegender Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen möglich ist, ändert an dem begünstigenden Charakter nichts.
Im Regelfall ist die Unterbringung nach
§ 1906 Abs. 1 BGB dementsprechend dadurch gekennzeichnet, dass den Betroffenen die notwendige Krankheitseinsicht fehlt und mithin allein die Unterbringung, erforderlichenfalls ergänzt durch medizinische Zwangsmaßnahmen, die Voraussetzungen dafür schaffen kann, dass die Krankheit des Betroffenen behandelt werden kann.
Entsprechend seinem subjektiven Recht auf den staatlichen Erwachsenenschutz ist der Betroffene durch die Ablehnung der jeweiligen Maßnahme materiell beschwert. Der entgegenstehende (natürliche) Wille des Betroffenen beseitigt die Beschwer für ein in seinem Namen eingelegtes Rechtsmittel nicht.
Ob ein die Betreuung oder Unterbringung ausschließender freier Wille vorliegt, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Da die Vertretungsbefugnis des Betreuers im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises grundsätzlich unbeschränkt ist, kann dieser sämtliche Rechte des Betroffenen in dessen Namen geltend machen, um damit seinem Amt entsprechend dem gebotenen Erwachsenenschutz gerecht zu werden.