Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDie Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage im
Zugewinnausgleichsverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Verpflichteten, diese Leistungen nicht erbringen zu müssen. Maßgeblich sind der Zeit- und Kostenaufwand, wobei auf die in § 20 JVEG vorgesehenen Stundensätze abzustellen ist, sofern weder berufstypische Leistungen noch ein Verdienstausfall betroffen sind. Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen können nur dann berücksichtigt werden, wenn ihre Notwendigkeit substantiiert dargelegt wird. Kopierkosten gehören grundsätzlich zum Aufwand, müssen jedoch bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden und können nicht nachträglich eingeführt werden (vgl. BGH, 26.06.2019 - Az:
XII ZB 11/19).
Die Beschwer erhöht sich, wenn eine Verpflichtung ohne vollstreckbaren Inhalt tituliert ist oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet wird. In diesem Fall sind die Kosten für die Abwehr einer unzulässigen Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen. Maßgeblich ist hierbei nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der Belege für die Gegenseite hat. Liegen keine Anhaltspunkte für die Höhe des erwarteten Zugewinnausgleichsanspruchs vor, kann auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG zurückgegriffen werden (vgl. BGH, 01.02.2023 - Az: XII ZB 472/22).
Eine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts liegt nicht bereits dann vor, wenn dieser in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen eines Auskunftsbeschlusses genannt wird. Eine eigenständige Feststellung mit Bindungswirkung ist nur dann gegeben, wenn sie ausdrücklich als solche getroffen wird. Die bloße Benennung des Trennungsdatums zur Bestimmung der Auskunftsstichtage begründet daher kein selbstständiges Abwehrinteresse des Verpflichteten (vgl. BGH, 08.07.2020 - Az:
XII ZB 334/19; BGH, 13.02.2019 - Az: XII ZB 499/18).
Im Ergebnis führt weder der angeführte Zeit- und Kostenaufwand noch die Benennung des Trennungszeitpunkts zu einer Beschwer, die die Wertgrenze des
§ 61 Abs. 1 FamFG überschreiten würde. Die Annahme eines Beschwerdewerts unterhalb dieser Grenze ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.