Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die nach
§ 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwer von über 600 € sei nicht erreicht, weil bei einer Verpflichtung zur Auskunft auf den Zeitaufwand für die Erfüllung des Anspruchs abzustellen sei, der hier unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 3,50 € nach § 20 JVEG jedenfalls unter 600 € liege, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Solche Ermessensfehler liegen hier nicht vor.
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung Verpflichteten - abgesehen von dem hier ersichtlich nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist dabei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Daher bemisst sich die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten grundsätzlich nur nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft.
Etwas anderes gilt allerdings, soweit die Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit einer isolierten Feststellung des Trennungszeitpunkts verbunden wird, wobei für die Bemessung der Beschwer dahinstehen kann, ob der Trennungszeitpunkt - was allerdings zweifelhaft ist - ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO darstellt. Eine Feststellung des Trennungszeitpunkts hat das Amtsgericht indessen vorliegend nicht getroffen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Benennung des Trennungszeitpunkts im Tenor und die Ausführungen des Amtsgerichts zum Trennungszeitpunkt nicht als Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunkts gewertet hat. Da vorliegend keiner der Beteiligten eine Feststellung des Trennungszeitpunkts beantragt hatte, bestand keine Veranlassung für die Annahme, das Amtsgericht habe unter Verstoß gegen §§
112 Nr. 2,
113 Abs. 1 FamFG, 256, 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Zwischenfeststellung treffen wollen. Dass die allein für die Vollstreckungsfähigkeit der Entscheidung erforderliche Benennung der Auskunftszeitpunkte in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen im Gegensatz zu einer entsprechenden Feststellung nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
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