Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEine formularmäßige Klausel in einem
Mietvertrag ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie die Haltung sämtlicher Haustiere pauschal von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht und dabei keine Ausnahmen für Tiere vorsieht, deren Haltung regelmäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne von
§ 535 Abs. 1 BGB gehört. Dies gilt insbesondere für Haustiere, von denen üblicherweise weder Beeinträchtigungen der Mietsache noch Störungen Dritter ausgehen (BGH, 14.11.2007 - Az:
VIII ZR 340/06).
Zulässig ist es, die Haltung von Tieren von berechtigten und überprüfbaren Vermieterinteressen abhängig zu machen, wie etwa dem Schutz des Hausfriedens, der Vermeidung von Störungen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses oder der Abwehr konkreter Beeinträchtigungen für Mieter und Grundstück. Eine solche Einschränkung knüpft die Zustimmung zur Tierhaltung an sachliche Kriterien, die im Einklang mit dem vertragsgemäßen Gebrauch stehen.
Unzulässig ist es hingegen, die Entscheidung des Vermieters darüber hinaus in ein ungebundenes „freies Ermessen“ zu stellen. Eine solche Regelung eröffnet ein schrankenloses Verweigerungsrecht ohne nachprüfbare Voraussetzungen und führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Eine geltungserhaltende Reduktion durch Streichung einzelner Klauselteile ist nach den Grundsätzen der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.