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Hundehaltung: ist artgerechte Haltung Pflicht?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Im zu entscheidenden Fall hielt der Mieter in seiner 95-qm Altbauwohnung einen schottischen Hütehund („Bearded Collie“), die zwischen 18 und 28 kg wiegen. Der Vermieter war der Ansicht, dass der Hund in der Wohnung nicht argerecht gehalten werden könne und zudem die Wohnung bei einem so großen Hund übermäßig abgenutzt wird. Daher sollte der Hund abgeschafft werden.

Der Vermieter scheiterte vor dem BGH - maßgeblich für die Hundehaltung ist alleine der Mietvertrag. Ob der Hund artgerecht gehalten werden kann oder nicht ist unerheblich - und ganz nebenbei war es auch nicht ersichtlich, warum der Hund in dem Haus nicht artgerecht zu halten sei.

Konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch die Haltung des Hundes waren auch nicht ersichtlich - ebenso wie Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Nachbarn des Mieters, etwa durch Lärm oder Schmutz im Treppenhaus.


BGH, 22.01.2013 - Az: VIII ZR 329/11

Vorgehend: BGH, 25.09.2012 - Az: VIII ZR 329/11

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