Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Erforderlich ist damit eine konkrete Gefahr für ein öffentliches Schutzgut, wobei es ausreichend ist, dass die Befürchtung naheliegt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadensfalles zu rechnen ist.
Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO enthält eine Modifikation des Gefahrenbegriffs für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs. Diese dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO, die eine im Bundesgebiet einheitliche Ausführung der StVO sicherstellen soll, folgt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, die - wie hier - auf den Schutz vor Verkehrslärm gestützt werden, nur nach Maßgabe der Lärmschutz-Richtlinien-StV angeordnet werden dürfen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO, § 41, Zeichen 274, Punkt X.). Ziel dieser Richtlinien ist es, den Straßenverkehrsbehörden eine Orientierungshilfe zur Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Straßenverkehrslärm an die Hand zu geben. Gemäß Nr. 2.2 Lärmschutz-Richtlinien-StV sind die RLS- 90 für die Berechnung des Beurteilungspegels und die Bestimmung des Immissionsortes maßgeblich.
Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO enthält eine Modifikation des Gefahrenbegriffs für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs. Diese dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO, die eine im Bundesgebiet einheitliche Ausführung der StVO sicherstellen soll, folgt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, die - wie hier - auf den Schutz vor Verkehrslärm gestützt werden, nur nach Maßgabe der Lärmschutz-Richtlinien-StV angeordnet werden dürfen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO, § 41, Zeichen 274, Punkt X.). Ziel dieser Richtlinien ist es, den Straßenverkehrsbehörden eine Orientierungshilfe zur Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Straßenverkehrslärm an die Hand zu geben. Gemäß Nr. 2.2 Lärmschutz-Richtlinien-StV sind die RLS- 90 für die Berechnung des Beurteilungspegels und die Bestimmung des Immissionsortes maßgeblich.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


