Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher
Geschwindigkeitsüberschreitung müssen die Urteilsgründe die Feststellung enthalten, dass dem Betroffenen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt war, entweder weil es sich um die Überschreitung der allgemein innerstädtischen geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gehandelt oder der Fahrer das die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnende Verkehrszeichen bemerkt hat.
Wenn Voreintragungen bußgelderhöhend herangezogen werden, sind diese in den Urteilsgründen darzustellen. Sie müssen jedenfalls Zeitpunkt, Art und Umfang der Verfehlungen sowie Datum des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung sowie deren Rechtskraft ausweisen. Andernfalls kann das Rechtsbeschwerdegericht u.a. nicht überprüfen, ob die früheren verkehrsrechtlichen Verstöße nicht (mindestens) tilgungsreif waren.