Fahrradstraßen sind eine besondere Form von Verkehrsflächen, die vorwiegend dem Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeugen gewidmet sind. Die entsprechenden rechtlichen Regelungen sind in der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie weiteren einschlägigen Gesetzen und Verordnungen verankert.
Definition und Kennzeichnung
Fahrradstraßen werden als Straßen definiert, die vorwiegend dem Radverkehr dienen. Die Benutzung durch Kraftfahrzeuge ist nur in Ausnahmefällen gestattet.
Fahrradstraßen sind durch ein weißes Fahrrad in einem blauen Kreis gekennzeichnet. Mit Zusatzzeichen kann auch Krafträdern und Kraftwagen die Benutzung erlaubt werden.
Ein Zeichen mit durchgestrichenem Rad markiert das Ende der Fahrradstraße.
Besondere Verkehrsregeln
In Fahrradstraßen gelten spezifische Verkehrsregeln. Radfahrer dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren, während Kraftfahrzeuge die Straße nur unter bestimmten Bedingungen nutzen dürfen (Zusatzzeichen „Kfz frei“ bzw. „Kfz-Verkehr frei“).
Die Geschwindigkeitsbegrenzung beträgt in der Regel 30 km/h.
Sofern Pkw und/oder Motorräder zulässig sind, dürfen diese den Radverkehr weder behindern noch gefährden.
Fahrradfahrer dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren. Die gesamte Fahrbahnbreite ist für den Radverkehr reserviert.
Das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ erlaubt Personen mit einem berechtigten Anliegen (Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte eines Grundstücks) die Benutzung der Fahrradstraße.
Lieferverkehr kann durch das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ zugelassen werden.
Vorfahrt in Fahrradstraßen
An Einmündungen und Kreuzungen haben Radfahrer auf Fahrradstraßen Vorfahrt, sofern nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt (
§ 8 Abs. 1 StVO).
Die Vorfahrtsregelungen in Fahrradstraßen orientieren sich an den allgemeinen Grundsätzen der Straßenverkehrs-Ordnung. Ohne spezifische Verkehrszeichen gilt „rechts vor links“, es sei denn, durch Zusatzzeichen wird dem Fahrverkehr auf der Fahrradstraße Vorfahrt eingeräumt.
So kann dem Fahrverkehr beispielsweise Vorfahrt an Einmündungen oder Kreuzungen eingeräumt werden.
Weiterhin können Einmündungen und Kreuzungen im Zuge einer Fahrradstraße mit abgesenkten Bordsteinen versehen werden. Wenn Fahrzeuge über einen so abgesenkten Bordstein auf eine Fahrradstraße einfahren oder diese kreuzen, so sind diese wartepflichtig gegenüber Fahrzeugen auf der Fahrradstraße.
Geschwindigkeit in Fahrradstraßen
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in Fahrradstraßen gemäß
Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 23 StVO 30 km/h für den gesamten Fahrverkehr, einschließlich Fahrradfahrer.
Überholen in Fahrradstraßen
Beim Überholen von Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m einhalten. Überholmanöver dürfen den Gegenverkehr nicht behindern und müssen eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als der zu Überholende haben. Als Faustregel kann überholt werden, wenn der zu Überholende nicht schneller als 20 km/h fährt.
Kinder in Fahrradstraßen
Besondere Regelungen gelten für Kinder in Fahrradstraßen. Kinder bis acht Jahre müssen Gehwege nutzen, während Kinder zwischen neun und zehn Jahren diese optional benutzen dürfen. Begleitende Aufsichtspersonen dürfen den Gehweg mit dem Fahrrad befahren. Die Geschwindigkeit muss an Fußgänger angepasst werden, und beim Überqueren der Fahrbahn müssen Kinder und Begleitpersonen absteigen.
Fußgänger in Fahrradstraßen
Fußgänger dürfen auf der Fahrbahn nur dann gehen, wenn die Straße keinen Gehweg oder Seitenstreifen hat – in diesem Fall kann am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden. Ansonsten sind die Gehwege zu benutzen.
Fahrradstraßen sind ansonsten von Fußgängern zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrrichtung zu überschreiten.
Fahrradzonen
In einer Fahrradzone gelten die gleichen Regeln wie für eine Fahrradstraße jedoch dann in der gesammten Zone.