Die Polizei ist zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands befugt, das
Abschleppen eines Fahrzeugs anzuordnen, dass verkehrsordnungswidrig i.S.v.
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO geparkt wurde. Denn insoweit ist sogar bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, indem der Pkw entgegen des Verbots des
§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO vor der Bordsteinabsenkung parkte, an der zusätzlich eine Grenzmarkierung nach Zeichen 299 StVO bestand.
Eine solche Abschleppmaßnahme ist auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Sie ist geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung zu beseitigen. Ob es dabei zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, ist ebenso ohne Belang wie der Vortrag, die Bordsteinabsenkung sei schon deshalb obsolet, da der Übergang nicht mehr benötigt werde.
Darauf, ob aus der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit eine gegenwärtige konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer folgt, kommt es grundsätzlich nicht an. Denn es ist anerkannt, dass jedenfalls bei einer Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche das Abschleppen eines Fahrzeugs angemessen ist. Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung kann grundsätzlich auch durch ein vor einer Bordsteinabsenkung parkendes Fahrzeug bewirkt werden.
Das Vorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung lässt sich vorliegend auch nicht mit dem Argument in Abrede stellen, der abgesenkte Bordstein habe gegenwärtig keinerlei Verkehrsfunktion mehr. Gegen eine Funktionslosigkeit spricht neben der (zusätzlichen) Grenzmarkierung nach Zeichen 299 StVO bereits, dass die Absenkung auf Höhe des Einmündungbereichs einer Straße liegt. Nach lebensnaher Betrachtung erscheint es vielmehr wahrscheinlich, dass diese Absenkung gerade als Querungsstelle insbesondere für Rollstuhlfahrer, für Fußgänger mit Gehhilfen oder mit Kinderwägen, für Fahrradfahrer, nicht nur genutzt, sondern unabdingbar ist. Diese Möglichkeit wird insbesondere schwächeren Verkehrsteilnehmern durch ein verbotswidriges Parken an dieser Stelle genommen.
Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme liegen vor, wenn das Wegfahrgebot durch Inanspruchnahme des
Fahrzeugführers mangels Anwesenheit nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Eine diesbezügliche Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Die Polizei war ausgehend von diesen Grundsätzen vorliegend auch nicht verpflichtet, allein auf Grund des ihr bekannten Kennzeichens des Fahrzeuges weitere Nachforschungen anzustellen.