Während der Probezeit gelten für Fahranfänger verschärfte Regeln für
Verkehrsverstöße um für ein wachsameres und gewissenhafteres Fahrverhalten zu sorgen,
Unfälle zu vermeiden und Verkehrssünden vorzubeugen.
Wer unterliegt der Probezeit?
Fahranfänger bekommen seit 1986 nach bestandener Prüfung ihren
Führerschein auf Probe. Der Führerschein auf Probe ist ein vollwertiger Führerschein, der nach Ablauf der Probezeit automatisch als endgültig erteilt wird, sofern keine gravierenden Verstöße vorliegen.
Auf Probe erteilt werden die
Fahrerlaubnisklassen A (Motorräder), B (Pkw), C (Lkw) und D (Bus). Für die Klassen L, AM sowie T (Kleinkrafträder bis 50 ccm, landwirtschaftliche Maschinen, Traktoren etc.) sowie bei nicht erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis gibt es dagegen keine Probezeit.
Wird nach oder während der Probezeit eine weitere andere Fahrerlaubnisklasse erworben, so muss keine erneute Probezeit durchlaufen werden.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit dauert zwei Jahre und beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis – also mit der Aushändigung des Führerscheindokumentes. Sofern ersatzweise eine befristete, nur in Deutschland geltende Prüfbescheinigung beim begleiteten Fahren ab 17 erteilt wird, beginnt die Probezeit mit deren Erteilung – und zwar auch dann, wenn bereits ein Führerschein für Mofas oder Mopeds gemacht wurde.
Verkehrsverstöße in der Probezeit können die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängern, wenn wegen eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes innerhalb der Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist.
Die Probezeit endet nach zwei Jahren mit Ablauf des Tages. Der Führerschein verfügt über einen Eintrag des Ablaufdatums.
Auch ausländische Führerscheine sind betroffen!
Die Regelungen des Führerscheins auf Probe gelten auch für ausländische Fahrerlaubnisse, wenn diese nicht älter als zwei Jahre sind. Bereits verstrichene Probezeiten aus EU-Ländern werden vollständig anerkannt, aus Drittstaaten meist nicht.
Wann ist ein Aufbauseminar erforderlich?
Wird während der Probezeit ein Verkehrsverstoß begangen, der
Punkte in Flensburg, ein
Fahrverbot oder gar den
Führerscheinentzug zur Folge hat, so ist ein Aufbauseminar (Nachschulung) erforderlich.
Sonderregel bei Alkohol am Steuer
In der Probezeit gilt eine verschärfte 0,0
Promillegrenze. Ein Verstoß wird mit Verlängerung der Probezeit und Anordnung eines besonderen Aufbauseminars geahndet.
Diese Grenze gilt übrigens für alle Fahrer unter 21 Jahren – unabhängig davon, ob die Probezeit noch läuft oder nicht.
Welche Konsequenzen haben Verkehrsverstöße?
Damit ein Verkehrsverstoß Auswirkung auf die Probezeit hat, muss die Tat innerhalb der Probezeit begangen worden sein. Auf den Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides kommt es nicht an.
Verkehrsverstöße, die im Fahreignungsregister mit Punkten bewertet werden, ziehen je nach Schwere des Delikts unterschiedliche Konsequenzen nach sich
Verkehrsverstöße und -straftaten werden in A-Verstöße und B-Verstöße eingeteilt. Der Begriff „A-Verstöße“ subsumiert schwerwiegende Zuwiderhandlungen, die weniger schwerwiegenden Verstöße wurden unter dem Begriff „B-Verstöße“ zusammengefasst.
Wird innerhalb der Probezeit ein A-Verstoß oder werden zwei B-Verstöße begangen, so verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre, ein gleiches gilt bei erforderlicher Teilnahme an einem Aufbauseminar. Verwarnungsgelder ohne Punkte (bis 35 Euro) haben keinen Einfluss auf die Probezeit. Ein sehr schwerwiegender A-Verstoß kann auch direkt zum Führerscheinentzug führen.
Verstöße nach A und B, die zur Teilnahme an einem Aufbauseminar führen, sind u.a.:
A-Verstöße |
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden oder bei Unübersichtlichkeit |
Zu hohe Geschwindigkeit bei Unübersichtlichkeit oder an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen |
Falsches Verhalten gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen |
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h |
Ungenügender Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h |
Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften |
Überholen bei Unübersichtlichkeit oder bei unklarer Verkehrslage und bei Überholverbot |
Nichtbeachten der Vorfahrt / der Rechts-vor-Links-Regel |
Nichtbeachtung des Rotlichts, grobes Nichtbeachten des Stop-Zeichens |
Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss (besonderes Aufbauseminar) |
Fahrerflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) |
Nötigung |
entgegen der Fahrtrichtung wenden bzw. Rückwärtsfahren |
Unterlassene Hilfeleistung bei einem Unfall |
Fahrer unter 18 Jahren: Fahren ohne Begleitperson |
B-Verstöße |
Fahren mit weniger als 1,6 mm Profiltiefe |
Fahren ohne Licht bei erheblicher Sichtbehinderung außerhalb geschlossener Ortschaften |
Fahren nur mit Standlicht bei erheblicher Sichtbehinderung außerhalb geschlossener Ortschaften |
Führen eines mangelhaften Fahrzeugs |
Behinderung von Fahrradfahrern oder Passanten beim Abbiegen |
Parken in unerlaubten Bereichen |
Missachtung eines Stoppschilds |
Telefonieren ohne Freisprechanlage |
Verspätete Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchungen (mehr als acht Monate) |
Behinderung von Polizei-, Feuerwehr- oder Notarztwagen |
Ungesicherte Beladung des Fahrzeugs |
Anbringung eines Kennzeichens an ein nicht zugelassenes Fahrzeug |
Beförderung von Kindern ohne Kindersitz, obwohl dieser vorgeschrieben wäre |
Auffällig gewordene Fahranfänger müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen. Dieses umfasst Theorieseminare (4x 135 Minuten), in denen Vergehen besprochen und Einstellungsmängel abgebaut werden sollen sowie eine mindestens 30-minütige Fahrprobe, die von einem Prüfer bewertet wird. Die Kurse werden von den Fahrschulen angeboten und von besonders ausgebildeten Fahrlehrern durchgeführt.
Alle Kurselemente sind vollständig und innerhalb der von der Straßenverkehrsbehörde gesetzten Frist zu absolvieren. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme ist der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
Wann ist eine verkehrspsychologische Beratung erforderlich?
Kommt es auch nach der Teilnahme am Aufbauseminar erneut zu einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, so verwarnt die Verkehrsbehörde den Fahrer und bittet um Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung binnen zwei Monaten. Die Teilnahme hieran ist freiwillig und führt zur Reduktion des Punktekontos um zwei Punkte. Darüber hinaus bleiben Verstöße, die innerhalb der zwei-Monats-Frist erfolgen, unberücksichtigt und führen nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Die verkehrspsychologische Beratung ist ein Einzelgespräch mit einem Diplom-Psychologen, bei dem die Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr erkannt werden sollen sowie die Bereitschaft, diese abzustellen, entwickelt werden soll. Üblicherweise finden drei Sitzungen über insgesamt vier oder mehr Stunden statt. Die Teilnahmebescheinigung ist der Verkehrsbehörde vorzulegen.
Wann wird die Fahrerlaubnis entzogen?
Nimmt der Führerscheininhaber nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teil oder kommt es binnen zwei Monaten nach der Verwarnung und Empfehlung, an der verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, zu einem weiteren A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, so kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis. In jedem Fall ist dann sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung zu wiederholen. Die Wiederteilung der Fahrerlaubnis erfolgt frühestens nach drei Monaten. Die Wiedererteilung wird jedoch auch häufig an eine
MPU geknüpft, da Zweifel an der Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen bestehen.