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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme von Medizinalcannabis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das medizinische Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Fehlt es bereits an der medizinischen Indikation, führt dies in der Regel zum Verlust der Fahreignung wegen regelmäßigen Konsums.

Die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken ist insbesondere dann nicht indiziert, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Kommen andere Maßnahmen in Betracht, die zur Erreichung des Ziels geeignet sind, ist diesen der Vorrang zu geben. Dementsprechend hat der Arzt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Betäubungsmittelverschreibung ultima ratio ist.

Dass das Privileg, trotz regelmäßigen Konsums von (Medizinal-)Cannabis und sogar unter dessen Einfluss ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, auch dann, wenn der Betroffene verantwortungsvoll damit umgeht, mit einer Erhöhung der Gefahr im Straßenverkehr verbunden ist, rechtfertigt es, die Privilegierung jedenfalls in dem der Gefahrenabwehr dienenden Fahrerlaubnisrecht allein von der objektiven Erfüllung ihrer Voraussetzungen abhängig zu machen.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats hat die Fahrerlaubnisbehörde der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung auch schon vor Ablauf eines Jahres nach Aufgabe des Konsums nachzugehen, wenn sich nach fachlichen Kriterien und auch nach den dazu für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien ohne Weiteres ein Abstinenzerfordernis von weniger als einem Jahr ergibt.


VGH Bayern, 05.01.2024 - Az: 11 CS 23.1818

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