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Bedeutender Fremdschaden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt ein Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung wegen charakterlicher Ungeeignetheit vor, wenn der Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB weiß oder wissen kann, dass durch den Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird. Da bei der Bemessung dieser Schadensgrenze nur diejenigen Schadenspositionen berücksichtigungsfähig sind, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind, muss das Tatgericht jedenfalls bei Unfallgeschehen, bei denen - wie hier - nicht bereits von vornherein ersichtlich ist, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist, nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind. Dies kann regelmäßig etwa durch (gedrängte) Wiedergabe eines entsprechenden schriftlichen Kfz-Sachverständigengutachtens geschehen.

Allein die fehlende Unrechtseinsicht oder das - rechtskonforme - Prozessverhalten des Angeklagten sind nicht geeignet, die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach § 69 Abs. 1 StGB zu begründen.


KG, 03.08.2021 - Az: (3) 121 Ss 60/21 (32/21)

ECLI:DE:KG:2021:0803.3SS32.21.00

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