Kannte der Betroffene den Kreuzungsbereich aus eigener Erfahrung und lag für ihn erkennbar eine geänderte Verkehrsführung vor, was ihm zu verringerter Geschwindigkeit sowie zu erhöhter Aufmerksamkeit Anlass geben musste, wodurch er auch auf eine verkürzte Gelbphase hätte reagieren können, kann sein Rotlichtverstoß nicht als „Augenblicksversagen aufgrund besonderer Umstände" eingestuft werden. Deshalb liegt kein besonderer Ausnahmefall vor, der es rechtfertigen könnte, von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen.
KG, 07.07.2016 - Az: 3 Ws (B) 358/16 - 162 Ss 86/16
ECLI:DE:KG:2016:0707.3WS.B358.16.0A
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