Bei einer Reise in die Türkei ist das morgendliche Krähen der Hähne als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Eine
Minderung des Reisepreises ist nicht gerechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage, mit welcher die Klägerin Gewährleistungsansprüche wegen der von ihr gebuchten
Flugpauschalreise in die Türkei in die Anlage xy geltend macht, abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen einer Minderung des Reisepreises gemäß
§ 651 d Abs. 1 BGB liegen nicht vor, weil die von der Beklagten durchgeführte Reise nicht
mangelhaft war.
Das von der Klägerin gerügte frühmorgendliche Krähen der freilaufenden Hähne unter den Balkonen der Gäste stellt keinen Mangel der Reiseleistung dar.
Gemäß
§ 651 c Abs. 1 letzter Halbsatz BGB müssen Fehler wert- oder tauglichkeitsmindernd sein. Daher ist nicht jede negative Abweichung als Reisemangel aufzufassen. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der
Reisende entschädigungslos hinzunehmen.
So liegt der Fall hier. Bei der Türkei handelt es sich um ein Land, in welchem vielerorts das Leben noch durch eine enge Naturverbundenheit und eine ursprüngliche Lebensweise bestimmt wird und in welchem auch die Haustierhaltung noch weit verbreitet ist. Dort erscheint es nicht als ungewöhnlich, dass Tiere frei herumlaufen und dass ihre Lebensäußerungen gegebenenfalls auch zu Beeinträchtigungen der Menschen führen, welchen mit Gelassenheit begegnet wird.
Ein Reisegast muss davon ausgehen, dass die Mentalität dieser Menschen und deren Lebensweise nicht vor den Toren der Touristikgebiete Halt macht und dass dementsprechend auch in der
Hotelanlage mit den ortsüblichen Gepflogenheiten zu rechnen ist.
Dementsprechend stellt das von der Klägerin gerügte frühmorgendliche Krähen der Hähne - auch wenn diese frei auf dem Hotelgelände herumliefen - zwar eine Unannehmlichkeit dar, welche aber aufgrund der landestypischen Gepflogenheiten entschädigungslos hinzunehmen war.