Der Betroffene ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen
Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, sodass der Betreuer im Namen des Betroffenen eine zulässige Beschwerde einlegen kann.
Das gilt ungeachtet dessen, dass der Betroffene mit der Unterbringung nicht einverstanden ist. Ob der Wille des Betroffenen frei gebildet ist und die Unterbringung hindert, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zivilrechtliche Unterbringung ist - wie das Betreuungsrecht insgesamt - ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht daher auch ein Recht des Betroffenen auf die staatliche Maßnahme. Die §§
1896 ff. BGB haben nicht nur einen in die Grundrechte eingreifenden Gehalt, sondern dienen insbesondere der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts und der Menschenwürde des Betroffenen, der wegen seiner Krankheit oder Behinderung nicht eigenverantwortlich entscheiden kann, sowie dem Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit.
Dementsprechend stellen sich zivilrechtliche Unterbringung und
ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht nur als Grundrechtseingriffe, sondern vor allem auch als den Betroffenen begünstigende Maßnahmen der staatlichen Fürsorge dar.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.