Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf
Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKHG sind, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, die Amtsgerichte nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG,
§ 312 Nr. 4 FamFG. Die Verwaltungsgerichte sind in Streitigkeiten über die obdachlosenrechtliche Unterbringung nach §§ 1, 3 PolG auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG befugt, über die Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKHG mitzuentscheiden.
Eine aus einem sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende sogenannte „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung lässt die grundsätzliche Verpflichtung der Polizeibehörden zur Gefahrenabwehr unberührt.
Denn auch wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Obdachlosen nach den Bestimmungen des
§ 1831 Abs. 1 BGB oder des PsychKHG erfüllt sind, besteht die Verpflichtung der Ordnungsbehörde, eine drohende Obdachlosigkeit mit den Mitteln des Polizeirechts zu verhindern, solange fort, bis eine derartige Unterbringung stattgefunden hat.
Die Unterbringung in eine Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen selbst als Dauerlösung betrachtet werden. Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Sozialleistungsträger, nicht aber der Ortspolizeibehörde.