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Voraussetzungen einer sofortigen vorläufigen Unterbringung nach dem PsychKHG

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wird eine sofortige vorläufige Unterbringung durch die nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellten Ärzte selbst aufgehoben oder der Antrag nach § 17 Abs. 1 S. 3 PsychKHG zurückgewiesen, kann eine erneute Anordnung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung nicht aufgrund desselben Sachverhaltes erfolgen.

Eine sofortige vorläufige Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG setzt voraus, dass eine akute Gefährdungslage besteht, die ein unverzügliches ärztliches Handeln erforderlich macht und ein Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung auch im Eilverfahren unzumutbar erscheinen lässt. Besteht jedoch bereits eine andauernde freiheitsentziehende Unterbringung aufgrund betreuungsrechtlicher Anordnung oder ist die psychische Erkrankung des Betroffenen bereits länger bekannt, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Zeit zur Einschaltung der zuständigen Verwaltungsbehörde - in der Regel das Gesundheitsamt - bestand.

Wird eine erneute sofortige vorläufige Unterbringung zeitnah zu einer vorangegangenen, bereits aufgehobenen Maßnahme angeordnet, bedarf es konkreter und nachvollziehbarer Angaben zu neu hinzugetretenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der früheren Maßnahme noch nicht bekannt waren. Es muss außerdem dargelegt werden, weshalb diese neuen Umstände eine grundlegend andere Einschätzung rechtfertigen und ausnahmsweise Gefahr im Verzug im Sinne des § 17 PsychKHG vorliegt.

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