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Beratung nach dem Betreuungsbehördengesetz

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Betreuungsbehörde ist nur für die Beratung der betroffenen Personen zuständig und dafür, mit deren Einverständnis Hilfen zu vermitteln. Sie übernimmt gegenüber den jeweiligen Hilfeträgern keine Vertretung der betroffenen Person.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen den Landkreis R., Betreuungsbehörde, und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Am 25. Juli 2021 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage gegen den Landkreis R. erhoben und beantragt, dass die Betreuungsbehörde die Beratung zum effektiven Erhalt der der Betreuung vorgehenden Hilfe gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) erbringe. Zugleich hat er Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt.

Mit Beschluss vom 9. November 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sie sei bereits unzulässig. Dem Kläger stehe kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ein derartiges Interesse bestehe jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger noch keinen konkreten Bedarf bei der Behörde angemeldet habe und der Beklagte grundsätzlich bereit sei, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen. Persönlichen Kontakt habe der Kläger zuletzt im Jahr 2018 (Hausbesuch der Betreuungsstelle am 19. Juni 2018) gehabt. Es sei nicht ersichtlich, dass er danach einen konkreten Betreuungsbedarf beim Beklagten angemeldet habe. Die Betreuungsbehörden seien lediglich verpflichtet, Bürger zu beraten und bei der Suche nach Hilfen zu unterstützen, wenn Anhaltspunkte für eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit vorliegen. Dies setze eine Mitwirkung des Hilfesuchenden voraus. Ein persönlicher Kontakt habe seit Juni 2018 nicht mehr stattgefunden. Der Beklagte habe im gerichtlichen Verfahren mehrfach seine Bereitschaft erklärt, dem Kläger im Rahmen der Möglichkeiten der Betreuungsbehörde ein Beratungsangebot zu machen. Davon habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Er habe vielmehr den Mitarbeitern des Beklagten Hausverbot erteilt. Im Ergebnis handle der Kläger damit rechtsmissbräuchlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der zugleich Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Er macht die Verweigerung existenznotwendiger Leistungen geltend, die er mangels notwendiger Hilfe in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht durchsetzen könne. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er aufgrund seiner Überlastungs- und Gesundheitssituation insbesondere seinen Schriftverkehr nicht mit der nötigen Sorgfalt und im nötigen Umfang betreiben könne, sowie die verfassungswidrige, da unfaire Prozessführung, da er nicht in den Stand versetzt worden sei, am Prozess gleichberechtigt teilnehmen zu können.

Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Am 9. Dezember 2021 habe die Betreuungsbehörde des Landkreises einen Hausbesuch beim Kläger aufgrund seines Schreibens vom 15. November 2021 durchgeführt. Die vordergründig vom Kläger gewünschte Büroassistenz könne die Betreuungsstelle nicht gewähren und sei hierfür auch nicht zuständig. Dieser Antrag sei an das zuständige Sachgebiet des Landratsamts weitergeleitet worden.

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