Der
Betreuer ist dafür zuständig, die Angelegenheiten einer hilfsbedürftigen Person zu regeln. Doch unter bestimmten Umständen kann der Betreuer von seinem Amt entbunden werden.
Wann kann der Betreuer seine Entlassung beantragen?
Der Betreuer kann auf seinen Antrag von dem Amt entbunden werden, wenn ihm die Weiterführung nicht mehr zugemutet werden kann (
§ 1868 Abs. 4 BGB). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Vertrauensverhältnis zum
Betreuten unheilbar zerrüttet ist oder der Betreuer mit dem Amt überfordert ist.
Auch der Widerruf der Bereiterklärung führt dazu, dass der Betreuer entlassen werden muss.
Wird ein Betreuer danach durch Untätigkeit des
Betreuungsgerichts im Amt „festgehalten“, bleibt oft nur die Dienstaufsichtsbeschwerde als einzige Möglichkeit, die Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen.
Entlassung bei Erreichen des Zwecks der Betreuung
Ein Betreuer wird entbunden, wenn der Zweck der Betreuung nicht mehr besteht. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wurde, seine Angelegenheiten wieder selbstständig zu regeln. In solchen Fällen wird die Betreuung beendet und der Betreuer entbunden.
Kann das Betreuungsgericht den Betreuer von seinem Amt entbinden?
Im Gesetz sind die Möglichkeiten zur Entlassung des Betreuers in § 1868 BGB geregelt:
(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.
(2) Das Betreuungsgericht hat den beruflichen Betreuer zu entlassen, wenn dessen Registrierung nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen wurde.
(3) Das Betreuungsgericht soll den beruflichen Betreuer, den Betreuungsverein, den Behördenbetreuer oder die Betreuungsbehörde entlassen, wenn der Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut werden kann.
(4) Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer auf dessen Verlangen, wenn nach dessen Bestellung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
(5) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine mindestens gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
(6) Der Vereinsbetreuer ist auch dann zu entlassen, wenn der Betreuungsverein dies beantragt. Wünscht der Betreute die Fortführung der Betreuung durch den bisherigen Vereinsbetreuer, so kann das Betreuungsgericht statt der Entlassung des Vereinsbetreuers mit dessen Einverständnis feststellen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.
(7) Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist als Betreuer zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. Dies gilt für den Betreuungsverein nicht, wenn der Wunsch des Betreuten dem entgegensteht.
Wie läuft die Entbindung des Betreuten ab?
Im Normalfall stellt der Betreuer einen Antrag beim Gericht, der mit den Gründen für seine Entlassung versehen ist.
Das Betreuungsgericht prüft dann den Antrag auf Entbindung und entscheidet, ob es dem Wunsch des Betreuers entspricht oder ob die Betreuung fortgesetzt werden muss. Das Gericht kann auch eine neue Person als Betreuer bestellen, wenn die Entbindung erfolgt.
Die Entbindung des Betreuers hat rechtlich zur Folge, dass die Betreuung entweder sofort aufhört oder das Gericht einen neuen Betreuer bestimmt. Wird ein neuer Betreuer bestellt, übernimmt dieser die Verantwortung und Pflichten des alten Betreuers.
Bevor der Betreuer von seinem Amt entbunden wird, hat er in der Regel noch einige Pflichten zu erfüllen. Dem Betreuungsgericht hat der Betreuer einen Schlussbericht, und - wenn ihm die
Vermögenssorge übertragen war - auch eine
Schlussrechnung abzugeben. Auch als
befreiter Betreuer ist eine Schlussrechenschaft zu erteilen. Zudem muss der Betreuer alle relevanten Unterlagen, Dokumente und Informationen an den neuen Betreuer übergeben, falls ein solcher bestimmt wird.
Dieser Prozess kann je nach Belastung und Arbeitsweise des Betreuungsgerichts einige Monate in Anspruch nehmen und daher erhebliche Folgen für den Betreuer haben, wenn er wegen einer Erkrankung oder wegen Alters seine Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Denn die Betreuung muss jedenfalls in den wesentlichen Bereichen wie etwa bei der Abgabe von Erklärungen für den Betreuten, vom Betreuer selbst erledigt werden und kann nicht auf einen Dritten delegiert werden. Bei Versäumung von Fristen können mithin nicht nur Nachteile für den Betreuten entstehen – es drohen auch Haftungsrisiken für den Betreuer.
Zwar sieht
§ 1817 BGB die Möglichkeit der Bestellung eines Ersatzbetreuers bei Verhinderung des Hauptbetreuers vor. Neben den Fällen der rechtlichen Verhinderung sind dabei auch die Fälle der tatsächlichen Verhinderung etwa durch Erkrankung des Hauptbetreuers gemeint. Allerdings benötigt auch die Bestellung eines Ersatzbetreuers seine Zeit. In Eilfällen ist eine Betreuerbestellung durch einstweilige Anordnung zwar zulässig, aber auch hier zeigt die Praxis, dass die Verfahren lange dauern können.