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Versicherungspflicht für Betreuer: Was ist zu beachten?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zu den Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer gehört gem. § 23 BtOG eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Registrierung des Betreuers zuständigen Stammbehörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Abs. 3 BtRegV).

Deckt die Versicherung mehrere Tätigkeiten ab, so muss der o.g. Betrag in voller Höhe für den Bereich der Betreuungen zur Verfügung stehen.

Eine Verpflichtung dahingehend, auch weitere Risiken beispielsweise im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer Betriebshaftpflichtversicherung abzusichern, besteht nicht.

Vereinsbetreuer

Für Vereinsbetreuer gilt für den Fall, dass der Betreuer selber als Vereinsbetreuer bestellt wurde, dass der Verein den Betreuer angemessen versichern muss (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BtOG). Die Versicherung muss also den Anforderungen des § 23 BtOG gerecht werden.

Werden nebenbei auch selbstständig Betreuungen geführt, so muss für beide Konstellationen eine entsprechende Versicherung bestehen.

Sofern der Verein bestellt wurde, so haftet der Verein für Fehler seiner Mitarbeiter.

Nachweis ist Voraussetzung für die Registrierung

Der Nachweis der ausreichenden Versicherung ist Voraussetzung für die Registrierung als beruflicher Betreuer.

Bestandsbetreuer müssen den Versicherungsnachweis erst mit dem Antrag auf endgültige Registrierung erbringen. Dennoch muss dafür Sorge getragen werden, dass ein Versicherungsvertrag besteht, der den o.g. Anforderungen entspricht. Andernfalls könnte die Eignung des Betreuers in Frage gestellt werden.

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Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Gemäß § 23 BtOG ist eine Vermögensschadenhaftpflicht mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall und 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres erforderlich.
Ja, gemäß § 10 Abs. 3 BtRegV ist der Versicherer verpflichtet, der zuständigen Stammbehörde die Beendigung, Kündigung oder eine den Schutz beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages unverzüglich anzuzeigen.
Wurde der Betreuer selbst als Vereinsbetreuer bestellt, muss der Verein eine angemessene Versicherung gemäß § 23 BtOG vorhalten. Ist der Verein selbst als Betreuer bestellt, haftet dieser direkt für Fehler seiner Mitarbeiter.
Ja, der Nachweis einer ausreichenden Versicherung ist für die Registrierung als beruflicher Betreuer notwendig. Bestandsbetreuer müssen diesen Nachweis spätestens mit dem Antrag auf endgültige Registrierung erbringen.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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