Strittig war, ob der Betreuungsverein außer der festgesetzten Vergütung für zwei Stunden Betreuertätigkeit der
Vereinsbetreuerin auch die Kosten einer Bürokraft für eine Stunde fallbezogene Bürotätigkeit aus der Staatskasse erstattet verlangen kann. Der Senat bejaht die vom Betreuungsverein angesetzten Kosten für die Verwaltungskraft auch der Höhe nach für erstattungsfähig.
Die vom Betreuungsverein geltend gemachten Kosten für die fallbezogene Bürotätigkeit der Verwaltungskraft sind grundsätzlich nach §§
1908 e I S. 1,
1835 I und IV BGB als Aufwendungen erstattungsfähig.
Berufsbetreuern steht eine Entschädigung zu, die nicht nur den Zeitaufwand, sondern auch die anteiligen Bürokosten abgilt). Zwar sind Rechtsprechung und Literatur unter dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht davon ausgegangen, daß alle Bürokosten durch die Vergütung nach
§ 1836 II BGB abgegolten werden. Das alte Recht sah aber die Möglichkeit vor, bei der Festsetzung der Vergütung danach zu differenzieren, ob ein Berufsbetreuer die mit der Betreuung anfallenden Verwaltungstätigkeiten selbst erledigte, oder ob er gewisse Hilfstätigkeiten (etwa Post holen, Briefe schreiben, Belege ordnen, Akten- und ggf. Kontoführung) delegierte. War letzteres der Fall und fiel infolgedessen eine geringere Stundenzahl beim Betreuer selbst an, konnte dies durch eine Heraufsetzung des Stundensatzes innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens von 25 bis 125 DM (§ 1836 II a.F. BGB i.V.m. § 2 II S. 1 ZSEG) ausgeglichen werden. Das seit 1.1.1999 geltende Recht sieht eine Vergütung aus der Staatskasse nur im Rahmen der
§ 1836 a BGB,
§ 1 BVormVG vor. Die Einstufung des Betreuers (zwischen 35 und 60 DM) hängt nunmehr allein von dessen fachlicher Qualifikation ab. Ein Spielraum für eine Erhöhung, falls gewisse Hilfstätigkeiten delegiert werden, besteht nicht mehr. Vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung von Berufsbetreuern, die Arbeiten auf eine hinter ihnen stehende Büroorganisation delegieren und dadurch ihren fallbezogenen Zeitaufwand reduzieren, mit solchen, die alle anfallenden Arbeiten selbst erledigen, ist ein Festhalten an dem Grundsatz, daß alle Bürokosten durch die Vergütung abgegolten sind, nicht mehr gerechtfertigt.
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