Bei der Bestellung eines
Vereinsbetreuers erhält der Betreuungsverein gemäß
§ 12 VBVG dieselbe Vergütung wie ein Berufsbetreuer, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß § 1818 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aufgrund der Feststellung nach § 8 Absatz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungsstufe. Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach Beginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein registriert ist.
In welchem Umfang der Vereinsbetreuer, dem die Betreuung übertragen worden ist, selbst eine Entschädigung erhält, richtet sich nach den Vereinbarungen, die er mit dem Betreuungsverein geschlossen hat.