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Die Vergütung des Vereinsbetreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei der Bestellung eines Vereinsbetreuers erhält der Betreuungsverein gemäß § 12 VBVG dieselbe Vergütung wie ein Berufsbetreuer, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß § 1818 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aufgrund der Feststellung nach § 8 Absatz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungsstufe. Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach Beginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein registriert ist.

In welchem Umfang der Vereinsbetreuer, dem die Betreuung übertragen worden ist, selbst eine Entschädigung erhält, richtet sich nach den Vereinbarungen, die er mit dem Betreuungsverein geschlossen hat.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.04.2026)
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Häufige Fragen

Die Vergütung gemäß § 12 VBVG steht dem Betreuungsverein zu, nicht dem Vereinsbetreuer persönlich. Der Vereinsbetreuer selbst kann weder eine Vergütung noch Aufwendungsersatz gegenüber dem Betreuten oder der Staatskasse geltend machen.
Der Anspruch besteht, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung übertragen wurde, als beruflicher Betreuer registriert ist. Die Vergütung wird auch bewilligt, wenn diese Registrierung innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit erfolgt.
Die Höhe richtet sich nach der Vergütungsstufe, die aufgrund der Feststellung gemäß § 8 Absatz 3 VBVG für den konkret eingesetzten Mitarbeiter anzuwenden ist.
Ja, der Vereinsbetreuer erhält eine Entschädigung, deren Umfang sich ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen richtet, die er individuell mit seinem Betreuungsverein geschlossen hat.
Patrizia KleinTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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