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Kein Ersatz für Schreibkraftkosten des Betreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der für einen mittellosen Betroffenen bestellte Berufsbetreuer kann für die Erledigung einfacher Schreibarbeiten durch eine bei ihm beschäftigten Schreibkraft Aufwendungsersatz nicht verlangen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass zusätzliche Kosten, die durch den Einsatz einer Bürokraft bzw. durch die Benutzung des bereits vorhandenen Anwaltsbüros entstünden, nicht erstattungsfähig seien. Die Vergütung gemäß den vom Gesetzgeber festgelegten pauschalen Stundensätzen umfasse auch anteilige Bürokosten.

Nach Meinung des Senats hält dies der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschwerdeführer hat für die Leistungen seiner Bürokraft weder einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 1 Satz 1, § 670 BGB, noch können diese Leistungen im Rahmen seiner Vergütung (§ 1836a BGB i. V. m. § 1 BVormVG) berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer ist als Berufsbetreuer tätig geworden. Dies hat das Vormundschaftsgericht rückwirkend und für den Senat bindend festgestellt. § 27 FGG hindert nicht, diesen erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts eingetretenen Umstand zu berücksichtigen, weil es sich um eine offenkundige, auf einem Akt der Gerichtsbarkeit beruhende neue Tatsache handelt (BGH, 27.10.1993 - Az: XII ZB 158/91).

Ob ein Berufsbetreuer, der Bürotätigkeiten auf Hilfskräfte delegiert, nach dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes die dadurch entstehenden Kosten als Aufwendungen gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 1 und 4 BGB geltend machen kann, wird nicht einheitlich beantwortet. Das OLG Bremen bejaht dies im Falle eines Betreuungsvereins (OLG Bremen, 15.11.1999 - Az: 4 W 15/99).

Überwiegend wird dies jedoch abgelehnt (Erman/ Holzhauer BGB 10. Aufl. Vor § 1835 Rn. 19; Knittel Betreuungsrecht § 1836 BGB Rn. 37; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1835 Rn. 8; Staudinger/Engler BGB (1999) § 1835 Rn. 36; vgl. auch OLG Hamm, 06.11.2000 - Az: 15 W 425/99).

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