Bei einer Notgeschäftsführung (§§ 1908i, 1893 Abs. 1 und 1698b BGB) handelt es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Betreuers, die den Zeitraum der Betreuung über den Tod des Betreuten hinausschiebt. Somit ist der Betreuer für diesen Zeitraum nach Maßgabe der Pauschalregelung des § 5 VBVG zu vergüten.
LG Stendal, 16.03.2006 - Az: 25 T 258/05
ECLI:DE:LGSTEND:2006:0316.25T258.05.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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