Der Justizverwaltungsakt, mit dem der Vorstand eines Amtsgerichts gemäß
§ 8 Abs. 3 S. 1 VBVG feststellt, nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem
beruflichen Betreuer zu beanspruchenden
Vergütungen richten, hat keine Drittwirkung gegen mögliche Kostenschuldner.
Die Staatskasse eines Landes ist als möglicher Kostenschuldner durch die Entscheidung über die Feststellung der Vergütungstabelle nicht drittbetroffen; sie ist demnach auch nicht antragsbefugt im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, die Entscheidung des Amtsgerichtsvorstands mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG, der den statthaften Rechtsbehelf darstellt, anzufechten.