Reißt ein Heckscheibenwischer eines Fahrzeugs während des Reinigungsvorgangs in einer Waschstraße ab und weist ein nachfolgender Pkw danach Lackschäden auf, liegt ein pflichtwidriges Unterlassen des Erstnutzers im Verhältnis zum nachfolgenden Nutzer jedenfalls dann, wenn Hinweise auf mögliche Gefahren für weitere Nutzer fehlen, nicht allein in dem Belassen des Heckscheibenwischer in senkrechter Position und in der fehlenden Nutzung einer Schutzhülle.
LG Stendal, 30.07.2022 - Az: 22 S 6/22
ECLI:DE:LGSTEND:2022:0730.22S6.22.00
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