Wer aus einer Grundstückseinfahrt in die Fahrbahn einfährt und dabei mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug kollidiert, haftet nach dem Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich allein. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten kann diesen Anscheinsbeweis nur erschüttern und in die Haftungsabwägung einfließen, wenn feststeht, dass sich die überhöhte Geschwindigkeit auf die Kollision oder deren Folgen tatsächlich ausgewirkt hat; bloße Vermutungen oder eine abstrakte Gefährdungslage reichen hierfür nicht aus.
Haftung bei Einfahren aus einer Grundstückseinfahrt: Welche Sorgfaltspflichten bestehen?
Wer aus einem Grundstück auf eine Straße einfährt, unterliegt den besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO. Danach hat sich der Einfahrende so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang zu einer Kollision, streitet nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Einfahrenden (vgl. BGH, 20.09.2011 - Az: VI ZR 282/10). Ein Verstoß gegen § 10 StVO führt in der Regel zur Alleinhaftung des Ausfahrenden, sofern dem lediglich die einfache Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs des Vorfahrtsberechtigten entgegensteht (vgl. BGH, 13.11.1990 - Az: VI ZR 15/90; OLG Hamm, 20.10.2005 - Az: 27 U 37/05).Wann lässt sich der Anscheinsbeweis erschüttern?
Der zulasten des Einfahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ereignet haben könnte. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sich der Vorfahrtsberechtigte mit einer derart hohen Geschwindigkeit der Unfallstelle genähert hat, dass er unter Berücksichtigung der konkreten Straßenführung für den Einfahrenden nicht sichtbar war, oder wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung ein derartiges Ausmaß erreicht, dass der Einfahrende mit einer Gefährdung des von ihm erkannten Fahrzeugs nicht mehr zu rechnen brauchte. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 % gegenüber der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit reicht hierfür regelmäßig noch nicht aus (vgl. OLG Celle, 07.09.2011 - Az: 14 U 60/11).Welche Anforderungen bestehen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung?
Für die Berücksichtigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG reicht die bloße Feststellung einer erhöhten Ausgangsgeschwindigkeit nicht aus. In die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge dürfen nur solche Umstände einbezogen werden, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind, sich also auf den Unfall tatsächlich ausgewirkt haben; die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer geschaffenen Gefährdungslage haben dabei außer Betracht zu bleiben.Urteil freischalten
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