Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.612 Anfragen

Radarfalle: Rohmessdaten sind für ein Bußgeld bei standardisiertem Messverfahren unwichtig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei einer Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens besteht kein Anspruch auf Herausgabe nicht gespeicherter Rohmessdaten, der Daten einer gesamten Messreihe oder eines Entschlüsselungs-Tokens; ein Beschilderungsplan und die verkehrsrechtliche Anordnung müssen ebenfalls nicht vorgelegt werden, da die Messörtlichkeit bereits durch das Messprotokoll ausreichend dokumentiert ist.

Was gilt als standardisiertes Messverfahren?

Ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung liegt vor, wenn ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zur Anwendung kommt, dessen Ergebnisse ohne weitere Prüfung der Messung im Einzelfall zugrunde gelegt werden können, sofern das Gerät geeicht und von geschultem Personal bedient wurde. Dieses Rechtsinstitut wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet (vgl. BGH, 19.08.1993 - Az: 4 StR 627/92; BGH, 30.10.1997 - Az: 4 StR 24/97) und wird nach Auffassung der Rechtsprechung mittlerweile von nahezu allen Oberlandesgerichten in Deutschland vertreten. Zweck dieses Instituts ist es, Ermittlungsbehörden und Gerichte im Bereich der massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten von einer routinemäßigen Sachverständigenbegutachtung freizustellen, da die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden bereits die Richtigkeit des Messergebnisses gewährleistet (vgl. OLG Düsseldorf, 14.07.2014 - Az: IV-1 RBs 50/14).

Führt das Fehlen gespeicherter Rohmessdaten zu einem Verwertungsverbot?

Der Umstand, dass ein Messgerät keine Rohmessdaten speichert oder diese nach Abschluss der Messung nicht mehr vorhanden sind, begründet für sich genommen kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Messung und des Messergebnisses. Nach Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB, Stellungnahme vom 04.11.2021, DOI: 10.7795/520/20211104) kann eine Messung anhand von Rohmessdaten nicht aussagekräftig überprüft oder plausibilisiert werden. Die Überprüfbarkeit wird stattdessen vom Einzelmesswert auf das Messgerät selbst verlagert, ergänzt durch Schutzvorschriften wie Verkehrsfehlergrenzen und Eichfristen. Hält ein Messgerät bei der Überprüfung nach § 39 Mess- und Eichgesetz unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendungssituation alle Anforderungen an Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, ist davon auszugehen, dass das Gerät auch bei der zu beurteilenden Messung korrekt gearbeitet hat, sofern die Verwendungssituation vergleichbar war. Ein Verwertungsverbot ergibt sich auch nicht aus einer unterstellten gezielten Beweisrekonstruktionsvereitelung durch die PTB, da hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OLG Frankfurt, 14.06.2022 - Az: 3 Ss-OWi 476/22).

Welche Grenzen gelten für den Informationszugang der Betroffenen?

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt ein Anspruch auf Zugang zu Informationen und Daten, über die die Verwaltungsbehörde tatsächlich verfügt, auch wenn sich diese nicht in der Verfahrensakte befinden (vgl. BVerfG, 12.11.2020 - Az: 2 BvR 1616/18). Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BGH, 30.03.2022 - Az: 4 StR 181/21). Eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs ist gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten geboten. Die Geltendmachung entsprechender Ansprüche ist zeitlich begrenzt und muss regelmäßig gegenüber der Verwaltungsbehörde, erforderlichenfalls mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, vor Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens erfolgen, da eine Waffengleichheit im Verhältnis zum Gericht nicht besteht.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


AG St. Ingbert, 15.09.2022 - Az: 23 OWi 65 Js 667/22 (1278/22), 23 OWi 1278/22

ECLI:DE:AGSTING:2022:0915.23OWI65JS667.22.1.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Radio PSR 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant