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PoliscanSpeed ist ein standardisiertes Messverfahren

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic ist ein standardisiertes Messverfahren. Ein Sachverständigengutachten muss das Gericht daher nur einholen, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall darlegt; pauschale Einwände gegen das Verfahren genügen nicht.

Ist PoliScan Speed ein standardisiertes Messverfahren?

Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGH, 30.10.1997 - Az: 4 StR 24/97). Diese Definition geht auf die grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zurück, der dabei gerade die amtlich zugelassenen Geräte zur Geschwindigkeitsermittlung im Blick hatte (vgl. BGH, 19.08.1993 - Az: 4 StR 627/92).

Das auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitende Messverfahren PoliScan Speed/Vitronic erfüllt diese Anforderungen, weil seine Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist. Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Bamberg, 12.12.2012 - Az: 3 Ss OWi 450/12; Cierniak, ZfSch 2012, 664).

Das normierte Prüfverfahren vor der PTB bietet die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System die eichrechtlichen Anforderungen erfüllt. Dazu zählen die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen nach Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO und die korrekte Zuordnung der Messwerte zu den abgelichteten Fahrzeugen. Bei PoliScan Speed umfasste die Prüfung nach der Stellungnahme der PTB bislang mehr als 20.000 Einzelmessungen im laufenden Straßenverkehr. Auch nach der Bauartzulassung bleibt eine laufende Kontrolle gewährleistet: Die PTB hat Hinweisen auf Messfehler nachzugehen, für die Abstellung von Fehlern zu sorgen und die Zulassung notfalls zurückzunehmen (§ 25a EO).

Die Einordnung als standardisiertes Messverfahren wird von den meisten Oberlandesgerichten ausdrücklich geteilt (vgl. OLG Schleswig, 31.10.2013 - 1 Ss OWi 141/13 (172/13), 1 SsOWi 141/13 (172/13); OLG Bamberg, 26.04.2013 - Az: 2 Ss OWi 349/13; OLG Stuttgart, 29.02.2012 - Az: 4 Ss 39/12; KG, 26.02.2010 - Az: 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09; OLG Köln, 30.10.2012 - Az: III-1 RBs 277/12; OLG Frankfurt, 21.04.2010 - Az: 2 Ss-OWi 236/10). Offen gelassen hat die Frage das OLG Karlsruhe (vgl. OLG Karlsruhe, 17.02.2010 - Az: 1 (8) SsBs 276/09 - AK 79/09). Soweit ersichtlich, hat sich bisher kein Oberlandesgericht gegen die Einordnung ausgesprochen.

In der Instanzrechtsprechung ist dem Messverfahren die Anerkennung teilweise versagt worden (vgl. AG Berlin-Tiergarten, 13.06.2013 - Az: (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13), 318 OWi 86/13; AG Aachen, 10.12.2012 - Az: 444 OWi 93/12, 444 OWi - 606 Js 31/12 - 93/12; AG Dillenburg, 02.10.2009 - Az: 3 OWi 2 Js 54432/09; AG Emmendingen, 26.02.2014 - Az: 5 OWi 530 Js 24840/12). Diese Bedenken sind nicht berechtigt.

Steht fehlender Zugang zu Herstellerinformationen der Anerkennung entgegen?

Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren scheitert nicht daran, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise nicht anhand der Rohdaten der Messwertermittlung nachvollziehen kann. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt, ebenso wie der Toleranzabzug für systemimmanente Messfehler, den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen (vgl. BGH, 19.08.1993 - Az: 4 StR 627/92).

Dies ist im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung unbedenklich, weil jedes einzelne Gerät zusätzlich der regelmäßigen Eichung unterliegt. Diese stellt eine turnusmäßige Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige Landesbehörde dar. Zudem werden schon in Strafsachen die Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet, ohne dass die genaue Funktionsweise der Geräte bekannt ist. Strengere Anforderungen in Bußgeldsachen, die als Massenverfahren auf Vereinfachung ausgerichtet sind, bestehen nicht (vgl. BGH, 19.08.1993 - Az: 4 StR 627/92; OLG Schleswig, 31.10.2013 - Az: 1 Ss OWi 141/13 (172/13), 1 SsOWi 141/13 (172/13)). Der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten belangt zu werden, bleibt dadurch gewahrt, dass er auf konkrete Zweifel im Einzelfall hinweisen und Beweisanträge stellen kann.


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OLG Düsseldorf, 14.07.2014 - Az: IV-1 RBs 50/14

ECLI:DE:OLGD:2014:0714.IV1RBS50.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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