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Geschwindigkeitsmessungen: Messgerät-Auswerter benötigt keinen Schulungsnachweis

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Für die Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen bedarf es keines förmlichen Schulungsnachweises, da die Auswertungsperson - anders als das Messpersonal - das Messgerät nicht bedient und keine Beweismittel schafft oder verändert. Ob die Auswertung kompetent und zuverlässig erfolgt ist, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann auch ohne Formalnachweis an der Richtigkeitsvermutung standardisierter Messverfahren teilhaben.

Unterscheidung zwischen Mess- und Auswertepersonal

Die Parteien stritten über die Frage, ob für die Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen ein förmlicher Schulungsnachweis erforderlich ist, oder ob sich die Anforderungen an geschultes Personal ausschließlich auf die Bedienung des Messgeräts beziehen. Vorliegend war ein Betroffener wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden; die Verteidigung hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren unter anderem gerügt, der aktuelle Schulungsnachweis der Auswertebeamtin sei nicht beigezogen worden.

Maßgeblich für die Beurteilung ist die Abgrenzung zwischen dem Personal, das ein Geschwindigkeitsmessgerät tatsächlich bedient, und demjenigen, das die bereits erhobenen Messdaten im Nachgang auswertet. Nur das Bedienpersonal nimmt durch das Einrichten der Messstelle und die Durchführung der Messung unmittelbar Einfluss auf das Messgeschehen selbst; für diese Tätigkeit ist nach den Vorgaben der jeweiligen Bedienungsanleitung eine entsprechende Schulung durch den Hersteller oder eine Aus- und Fortbildungsstelle der Polizei vorgesehen und schriftlich zu bestätigen.

Die Auswertungsperson hingegen greift nicht in den Messvorgang ein. Ihre Tätigkeit beschränkt sich darauf, das bereits vorliegende, fertige Messergebnis - Messbild und Messdaten - zu bewerten und zu entscheiden, ob auf dieser Grundlage ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden soll. Sie schafft dabei kein Beweismittel und verändert es auch nicht. Aus diesem Grund unterfällt sie nicht dem Begriff des „Bedienpersonals“ im Sinne der einschlägigen Gebrauchsanweisungen, sodass für sie kein förmlicher Schulungsnachweis erforderlich ist.

Wie ist die Auswertungstätigkeit rechtlich einzuordnen?

Ob die mit der Auswertung betraute Person ihre Aufgabe im Einzelfall kompetent und zuverlässig erfüllt hat, ist keine Frage eines zwingend zu erbringenden Formalnachweises, sondern unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die Auswertungstätigkeit kann dabei - im Grundsatz - auch ohne einen solchen Nachweis an der Richtigkeitsvermutung teilhaben, die standardisierten Messverfahren zukommt. Dies gilt in besonderem Maße, wenn dem Tatgericht die Auswertetätigkeit im Zusammenhang mit dem konkreten Messverfahren als wenig komplex bekannt ist oder die betreffende Auswerteperson als erfahren und zuverlässig bekannt ist.

Einordnung in die bisherige Rechtsprechung

Die Entscheidung, dass es für Auswertungspersonal keines Schulungsnachweises bedarf, weil dieses das Messgerät nicht bedient und keine Beweismittel schafft oder verändert, entspricht der bereits bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 23.01.2019 - Az: 3 Ss OWi 13/19) sowie der Literatur (Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl., § 5 Rn. 63 a.E.). Auch das zugrunde liegende erstinstanzliche Urteil des AG Berlin-Tiergarten hatte sich bereits auf diese Erwägungen sowie ergänzend auf die Rechtsprechung eines weiteren Oberlandesgerichts (vgl. OLG Düsseldorf, 16.05.2022 - Az: 2 RBs 71/22) gestützt und war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Begriff des „Bedienpersonals“ schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis allein auf die unmittelbare Bedienung des Messgeräts abstellt.


KG, 18.09.2023 - Az: 3 ORbs 170/23 - 162 Ss 85/23

ECLI:DE:KG:2023:0918.3ORBS170.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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