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Auskunft über das Trennungsvermögen bei „schleichender“ Trennung

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer von seinem Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangt, muss den Tag der Trennung taggenau darlegen und beweisen. Vollzieht sich die Trennung nicht in einem eindeutigen, nach außen erkennbaren Akt, sondern schleichend durch fortschreitende Entfremdung, geht die daraus resultierende Beweisnot zulasten des auskunftsbegehrenden Ehegatten - auch wenn die gesetzliche Schutzfunktion der Norm dadurch in der Praxis häufig leerläuft.

Auskunftspflicht zum Trennungsvermögen

§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gewährt einem Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung. Diese Regelung dient dem Schutz des Ausgleichsberechtigten vor illoyalen Vermögensverschiebungen in der Trennungsphase und soll eine verlässliche Bewertungsgrundlage für den späteren Zugewinnausgleich schaffen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass zwischen den Ehegatten am behaupteten Stichtag im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB tatsächlich ein Getrenntleben vorlag.

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Trennungszeitpunkt?

Der Trennungszeitpunkt ist taggenau zu benennen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft grundsätzlich den auskunftsbegehrenden Ehegatten. Diese Verteilung der Beweislast gilt auch dann uneingeschränkt, wenn sich die Trennung nicht in einem einzelnen, klar erkennbaren Ereignis vollzieht, sondern - wie es in der Lebenswirklichkeit häufig der Fall ist - schleichend erfolgt: Die Ehegatten entfremden sich sukzessive voneinander, die gemeinsamen Berührungspunkte im Alltag nehmen kontinuierlich ab, und der Prozess der wechselseitigen Loslösung verdichtet sich erst im Laufe der Zeit, bis irgendwann die Schwelle zu einer Trennung im Sinne des § 1567 BGB überschritten ist.

Welche Voraussetzungen müssen für ein Getrenntleben vorliegen?

Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt kumulativ zwei Elemente voraus: zum einen das objektive Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft, zum anderen einen erkennbaren Willen mindestens eines Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen zu wollen, weil er sie ablehnt. Während das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft einen rein objektiven, von der Willensrichtung der Beteiligten unabhängigen Zustand beschreibt, kommt dem subjektiven Trennungswillen insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn - wie regelmäßig bei einem räumlichen Auseinanderleben innerhalb desselben Gebäudes - keine ausdrückliche, ernst gemeinte Trennungserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten abgegeben wurde. Der Trennungswille muss unmissverständlich nach außen zum Ausdruck gebracht worden sein; eine bloße innere Haltung genügt nicht.


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KG, 14.12.2018 - Az: 13 UF 155/17

ECLI:DE:KG:2018:1214.13UF155.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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