Für ein Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern genügen „hinreichende Anhaltspunkte“ für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 €; eine Gewissheit ist nicht erforderlich. Solche Anhaltspunkte können sich auch aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Internetrecherchen zu berufsbezogenen Gehaltsstrukturen sowie aus Angaben des Statistischen Bundesamtes zur allgemeinen Lohnentwicklung ergeben.
Vorliegend stützte sich die Behörde auf eine Internetrecherche zu Gehältern von Sales Managern beim konkreten Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten, die einen Gehaltsbereich zwischen rund 71.000,00 € und 117.200,00 € ergab, sowie auf ein vom Unterhaltsverpflichteten für ein zurückliegendes Jahr eingeräumtes Einkommen, das unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Nominallohnentwicklung rechnerisch zu einem Überschreiten der Einkommensgrenze führte.
Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers
Bezieht eine Person Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, geht ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über. § 94 Abs. 1a SGB XII beschränkt diesen Übergang jedoch auf Fälle, in denen das Jahreseinkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes 100.000,00 € brutto übersteigt; unterhalb dieser Grenze wird gesetzlich vermutet, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Zur Durchsetzung eines etwaigen übergegangenen Unterhaltsanspruchs steht dem Sozialhilfeträger nach § 117 Abs. 1 SGB XII ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zu, der sich gemäß § 117 Abs. 4 SGB XII auch auf Dritte, insbesondere den Arbeitgeber, erstrecken kann.Wann bestehen „hinreichende Anhaltspunkte“ für ein Überschreiten der Einkommensgrenze?
Voraussetzung für ein Auskunftsverlangen nach § 94 Abs. 1a Satz 5 SGB XII ist, dass hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen. Die Beurteilung, wann Anhaltspunkte in diesem Sinne „hinreichend“ sind, richtet sich nach allgemeinen Erfahrungswerten. Nach Sinn und Zweck der Regelung genügen fernliegende Möglichkeiten nicht; andererseits sind aber auch keine gesicherten Annahmen erforderlich. Weder ist der Vollbeweis noch die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne der Glaubhaftmachung zu fordern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze keine nur entfernte Möglichkeit darstellt, sondern nach den erkennbaren Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufweist.Welche Erkenntnisquellen darf der Sozialhilfeträger heranziehen?
Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII ist der Sozialhilfeträger nicht auf Auskünfte der leistungsberechtigten Person beschränkt. Vielmehr sind auf der Grundlage der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 2 SGB X alle Beweismittel zulässig. Der Sozialhilfeträger kann sich die erforderlichen Informationen daher auch aus öffentlich zugänglichen Quellen beschaffen, etwa aus Presseberichten oder dem Internet. Dazu zählen insbesondere Recherchen zu berufsbezogenen Gehaltsstrukturen, einschließlich branchen- und arbeitgeberspezifischer Gehaltsangaben, sowie Angaben des Statistischen Bundesamtes zur allgemeinen Entwicklung der Nominallöhne.Vorliegend stützte sich die Behörde auf eine Internetrecherche zu Gehältern von Sales Managern beim konkreten Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten, die einen Gehaltsbereich zwischen rund 71.000,00 € und 117.200,00 € ergab, sowie auf ein vom Unterhaltsverpflichteten für ein zurückliegendes Jahr eingeräumtes Einkommen, das unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Nominallohnentwicklung rechnerisch zu einem Überschreiten der Einkommensgrenze führte.
Abgrenzung zur bloßen Mutmaßung
Eine allgemeine Berufsbezeichnung allein begründet nicht ohne Weiteres hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im Einzelfall verfügbaren Erkenntnisse, die über eine bloße Spekulation hinausgeht. Erst das Zusammenwirken mehrerer Indizien - etwa branchen- und arbeitgeberbezogene Gehaltsstrukturen, die berufliche Historie des Unterhaltsverpflichteten sowie gegebenenfalls bereits bekannte, wenn auch zurückliegende Einkommensangaben - kann die erforderliche Wahrscheinlichkeit begründen.Verhältnis zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Liegen die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1a Satz 5 SGB XII vor, ist der Sozialhilfeträger berechtigt, Auskünfte auch beim Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten einzuholen, etwa zu Art und Dauer der Beschäftigung, der Arbeitsstätte und dem Arbeitsentgelt. Das Recht des Unterhaltsverpflichteten auf informationelle Selbstbestimmung muss in diesem Rahmen hinter dem gesetzlich vorgesehenen Auskunftsanspruch zurücktreten, da § 117 Abs. 4 SGB XII eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hierfür enthält.
LSG Bayern, 08.10.2025 - Az: L 8 SO 119/25 B ER
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