Eine COVID-19-Erkrankung wird nur dann als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt, wenn der Kontakt mit dem Virus bei einer versicherten Tätigkeit im Vollbeweis nachgewiesen ist.
Ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer Zusammenhang), diese zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dadurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist (haftungsbegründende Kausalität). Bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 muss nachgewiesen werden, dass der Kontakt mit einer Infektionsquelle bei einer versicherten Verrichtung erfolgte. Die bloße Möglichkeit einer beruflichen Ansteckung genügt nicht.
Der innere Zusammenhang sowie das Vorliegen eines Unfallereignisses müssen im Vollbeweis – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – feststehen. Für die Kausalzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt hingegen der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (vgl. BSG, 18.01.2011 - Az: B 2 U 5/10 R).
Die tatsächlichen Grundlagen für die wertende Entscheidung über den inneren Zusammenhang müssen vollbeweislich feststehen. Der Nachweis einer Infektionsmöglichkeit bei einer versicherten Tätigkeit muss daher im Vollbeweis erbracht werden. Erst die Frage, ob diese Infektionsmöglichkeit die Infektion auch tatsächlich verursacht hat, betrifft den Kausalzusammenhang und verlangt lediglich hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer Zusammenhang), diese zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dadurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist (haftungsbegründende Kausalität). Bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 muss nachgewiesen werden, dass der Kontakt mit einer Infektionsquelle bei einer versicherten Verrichtung erfolgte. Die bloße Möglichkeit einer beruflichen Ansteckung genügt nicht.
Der innere Zusammenhang sowie das Vorliegen eines Unfallereignisses müssen im Vollbeweis – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – feststehen. Für die Kausalzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt hingegen der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (vgl. BSG, 18.01.2011 - Az: B 2 U 5/10 R).
Die tatsächlichen Grundlagen für die wertende Entscheidung über den inneren Zusammenhang müssen vollbeweislich feststehen. Der Nachweis einer Infektionsmöglichkeit bei einer versicherten Tätigkeit muss daher im Vollbeweis erbracht werden. Erst die Frage, ob diese Infektionsmöglichkeit die Infektion auch tatsächlich verursacht hat, betrifft den Kausalzusammenhang und verlangt lediglich hinreichende Wahrscheinlichkeit.
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