Eine unleserliche richterliche Unterschrift unter einem Bußgeldurteil ist wirksam, wenn zumindest einzelne Buchstaben erkennbar sind und eine mit Namen und Unterschrift vertraute Person den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. An die Lesbarkeit sind wegen der natürlichen Variationsbreite von Unterschriften großzügige Maßstäbe anzulegen; bloße geometrische Formen oder einfache Linien genügen dagegen nicht.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sind, weil es andernfalls bereits am Merkmal einer Schrift fehlt. Diese Grenze ist insbesondere dann überschritten, wenn lediglich geometrische Formen oder einfache, gerade beziehungsweise nahezu gerade Linien verwendet werden. In einem solchen Fall fehlt es an der für eine Unterschrift erforderlichen individuellen Charakteristik.
Welche Rolle spielt eine beigefügte Namensangabe in Druckbuchstaben?
Bei der Gesamtwürdigung, ob ein handschriftliches Gebilde als Unterschrift zu werten ist, kann berücksichtigt werden, dass unter dem Schriftzug der Name des Unterzeichnenden zusätzlich in Druckbuchstaben eingefügt ist. Eine solche Angabe stützt die Annahme, dass es sich um eine vollwertige Unterschrift und nicht lediglich um ein Kürzel für den internen Geschäftsbetrieb handelt (vgl. BGH, 08.10.1991 - Az: XI ZB 6/91; BGH, 10.07.1997 - Az: IX ZR 24/97).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die erste geschwungene Linie der Unterschrift als stark vereinfachte Form eines Anfangsbuchstabens gedeutet, während der weitere Verlauf für den Rest des Familiennamens stand. Die Unterschriftsleistung wies dabei individuelle und charakteristische Züge auf, sodass sie für einen mit Namen und Unterschrift vertrauten Leser dem Unterzeichnenden zuzuordnen war. Zusätzlich sprach die beigefügte Namensangabe in Druckbuchstaben gegen die Annahme eines bloßen internen Kürzels.
Welche Anforderungen stellt § 275 Abs. 2 StPO an die richterliche Unterschrift?
Der erkennende Richter hat das von ihm verfasste schriftliche Urteil eigenhändig zu unterschreiben, § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO. Mit der Unterschrift beurkundet der Berufsrichter die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis. Über das Schriftbild der Unterschrift selbst trifft das Gesetz keine weiteren Vorgaben. Entscheidend ist nach dem Normzweck vielmehr, dass der Unterschrift die Urheberschaft zu entnehmen ist.Muss die Unterschrift lesbar sein?
Eine Unterschrift muss aus dem Familiennamen des Unterzeichnenden bestehen, braucht dabei aber nicht lesbar zu sein. Sie muss ihren Urheber lediglich erkennen lassen. Steht die Urheberschaft außer Frage, ist bei der Beurteilung einer unleserlichen Unterschrift ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dies gilt auch deshalb, weil selbst Unterschriften ein und derselben Person eine erhebliche Variationsbreite aufweisen können. Ausreichend ist danach, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann.Voraussetzung dafür ist allerdings, dass mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sind, weil es andernfalls bereits am Merkmal einer Schrift fehlt. Diese Grenze ist insbesondere dann überschritten, wenn lediglich geometrische Formen oder einfache, gerade beziehungsweise nahezu gerade Linien verwendet werden. In einem solchen Fall fehlt es an der für eine Unterschrift erforderlichen individuellen Charakteristik.
Welche Rolle spielt eine beigefügte Namensangabe in Druckbuchstaben?
Bei der Gesamtwürdigung, ob ein handschriftliches Gebilde als Unterschrift zu werten ist, kann berücksichtigt werden, dass unter dem Schriftzug der Name des Unterzeichnenden zusätzlich in Druckbuchstaben eingefügt ist. Eine solche Angabe stützt die Annahme, dass es sich um eine vollwertige Unterschrift und nicht lediglich um ein Kürzel für den internen Geschäftsbetrieb handelt (vgl. BGH, 08.10.1991 - Az: XI ZB 6/91; BGH, 10.07.1997 - Az: IX ZR 24/97).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die erste geschwungene Linie der Unterschrift als stark vereinfachte Form eines Anfangsbuchstabens gedeutet, während der weitere Verlauf für den Rest des Familiennamens stand. Die Unterschriftsleistung wies dabei individuelle und charakteristische Züge auf, sodass sie für einen mit Namen und Unterschrift vertrauten Leser dem Unterzeichnenden zuzuordnen war. Zusätzlich sprach die beigefügte Namensangabe in Druckbuchstaben gegen die Annahme eines bloßen internen Kürzels.
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KG, 02.04.2019 - Az: 3 Ws (B) 81/19 - 122 Ss 28/16 9
ECLI:DE:KG:2019:0402.3WS.B81.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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