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Konkludenter Abschluss eines Stromlieferungsvertrags durch die Stromentnahme der Hauseigentümer nach Auszug der Mieter

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Entnimmt der Eigentümer eines Grundstücks nach Auszug des bisherigen Mieters Strom aus dem Leitungsnetz, kommt mit dem Versorgungsunternehmen ein konkludenter Stromlieferungsvertrag durch Annahme einer sogenannten Realofferte zustande - vorausgesetzt, der Vertrag mit dem vormaligen Mieter wurde zuvor wirksam beendet. Eine Kündigung dieses Altvertrags kann formlos, insbesondere per E-Mail, erfolgen, sofern die gesetzlich vorgesehene Textform gewahrt ist.

Realofferte als Grundlage des konkludenten Vertragsschlusses

In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Dieses Angebot wird von demjenigen angenommen, der aus dem Leitungsnetz tatsächlich Elektrizität entnimmt. Der Rechtsgrundsatz der Realofferte zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei Versorgungsleistungen der Daseinsvorsorge zu vermeiden. Er berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme einer Versorgungsleistung den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst.

Adressat der Realofferte ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Dies kann je nach Fallgestaltung der Eigentümer oder ein Mieter sein. Zieht ein Mieter aus, geht die Verfügungsgewalt über den Anschluss regelmäßig auf den Eigentümer über, sodass dieser grundsätzlich als Adressat einer Realofferte in Betracht kommt.

Wann verdrängt ein bestehender Vertrag die Realofferte?

Eine Realofferte ist jedoch nicht anzunehmen, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, etwa weil das Versorgungsunternehmen zuvor mit einem Dritten eine fortbestehende Liefervereinbarung geschlossen hat, auf deren Grundlage die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist. Einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis kommt somit Vorrang vor einer konkludenten Neubegründung eines Versorgungsverhältnisses durch Annahme einer Realofferte zu - dies gilt auch dann, wenn das ursprüngliche Vertragsverhältnis seinerseits nur konkludent zustande gekommen ist.

Dieser Vorrang gilt insbesondere, wenn der Versorgungsvertrag mit einem ausgezogenen Mieter ungekündigt fortbesteht und der Eigentümer nach dessen Auszug gleichwohl Energie entnimmt. Der bloße Umstand, dass Strom nach Auszug des Mieters in den leerstehenden Räumen verbraucht wird, führt daher noch nicht zur Vertragshaftung des Eigentümers, solange der Altvertrag mit dem Mieter fortbesteht. Erst nach Kündigung des Versorgungsvertrags des ehemaligen Mieters stellt sich die Frage einer konkludenten Neubegründung des Vertragsverhältnisses mit dem gegenwärtigen Inhaber der Verfügungsgewalt.


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KG, 14.12.2020 - Az: 8 U 66/19

ECLI:DE:KG:2020:1214.8U66.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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