Bei der Ermittlung des für Verfahrenskosten einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO sind allgemeine Nebenkosten der Unterkunft - mit Ausnahme des Haushaltsstroms - als abzugsfähige Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Dies gilt ausdrücklich auch für Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. Eine gegenteilige Praxis, die solche Nebenkosten unberücksichtigt lässt, ist mit der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht vereinbar.
Unterkunftskosten im Sinne des § 115 ZPO
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens die Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkosten abzuziehen. Entscheidend ist, welche Kostenpositionen dabei als „Unterkunftskosten“ im Sinne dieser Norm anerkannt werden können. Grundmiete und Heizkosten sind unstreitig abzugsfähig. Streitig ist hingegen, ob und in welchem Umfang darüber hinaus anfallende Betriebskosten - insbesondere Nebenkosten für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - ebenfalls in Abzug zu bringen sind.Was gilt für allgemeine Nebenkosten?
Nach der ständigen Rechtsprechung beider Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts, die an die wesentliche Änderung der Rechtslage im System der Sozialhilfe angepasst worden ist und mit der herrschenden Meinung in Einklang steht (vgl. OLG Saarbrücken, 26.01.2015 - Az: 6 WF 9/15; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 115 Rn. 34), sind allgemeine Nebenkosten der Unterkunft ebenfalls als abzugsfähige Unterkunftskosten zu behandeln. Eine frühere, engere Auslegung - gestützt auf ältere Rechtsprechung - entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand. Ausdrücklich nicht abzugsfähig sind nach dieser Rechtsprechung allein die Kosten für die Haushaltsenergie in Form von Strom.Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Für die Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung gilt dabei nichts anderes. Sie sind nach übereinstimmender Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte als Unterkunftskosten im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO anzuerkennen (vgl. OLG Frankfurt, 14.05.2013 - Az: 4 WF 74/13; OLG Celle, 05.09.2014 - Az: 10 WF 272/14; OLG Brandenburg, 06.01.2015 - Az: 10 UF 34/14). Die sachliche Begründung liegt darin, dass diese Kosten unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft verbunden sind und - anders als der Haushaltsstrom - dem Bereich der sozialhilferechtlich anerkannten Unterkunftskosten zuzuordnen sind. Vorliegend betrafen die streitigen Nebenkosten Betriebskostenvorauszahlungen sowie gesonderte Abschläge für Wasser, die das erstinstanzliche Gericht zunächst vollständig unberücksichtigt gelassen hatte.Haushaltsstrom als Ausnahme
Eine eigenständige Abgrenzung ergibt sich für die Kosten der Haushaltsenergie in Form von Strom. Diese sind nicht den Unterkunftskosten zuzurechnen, sondern den allgemeinen Lebenshaltungskosten, und bleiben daher bei der Berechnung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens außer Ansatz. Die Unterscheidung entspricht dem im Sozialrecht entwickelten Konzept der Kosten der Unterkunft und Heizung, das Haushaltsstrom nicht zu den Unterkunftskosten zählt.Rechtsfolge
Werden die abzugsfähigen Nebenkosten - mit Ausnahme des Haushaltsstroms - vollständig berücksichtigt, kann dies dazu führen, dass kein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen mehr verbleibt. In diesem Fall ist die Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung geboten.
OLG Saarbrücken, 05.06.2018 - Az: 6 WF 73/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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