Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine eigenständige Sozialleistung, die im Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 41 ff. SGB XII) geregelt ist. Sie soll Menschen schützen, die aufgrund ihres Alters oder einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Finanziert wird die Grundsicherung aus Steuermitteln - es handelt sich also nicht um eine Leistung der gesetzlichen
Rentenversicherung, sondern um staatliche Fürsorge, die gezielt Altersarmut bekämpfen und eine grundlegende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährleisten soll.
Nach der Umgestaltung des Sozialhilferechts ist die Grundsicherung an die Stelle der bisherigen Hilfe zum Lebensunterhalt getreten, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage durch Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Anspruchsberechtigt sind nach §§ 19 Abs. 2, 41 SGB XII grundsätzlich zwei Personengruppen: zum einen Personen, die die maßgebliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben. Für alle, die 1964 oder später geboren wurden, ist dies das vollendete 67. Lebensjahr; für frühere Jahrgänge gilt eine etwas niedrigere Altersgrenze. Zum anderen können Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Grundsicherung erhalten, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass diese Erwerbsminderung behoben werden kann.
In beiden Fällen setzt der Anspruch voraus, dass die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und bedürftig ist, also ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Als grobe Orientierungsgröße gilt: Liegt das monatliche Gesamteinkommen als alleinstehende Person unter 1.062 Euro, sollte ein möglicher Anspruch auf Grundsicherung geprüft werden.
Wichtig: Auch wer eine kleine gesetzliche Rente bezieht, kann unter Umständen Anspruch auf Grundsicherung haben. Die Rente wird in diesem Fall auf die Leistung angerechnet, schließt den Anspruch aber nicht grundsätzlich aus.
Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung
Ob dauerhaft volle Erwerbsminderung vorliegt, wird nach § 45 SGB XII im Auftrag des zuständigen Sozialhilfeträgers durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft. Dessen Feststellung ist für den Sozialhilfeträger bindend. Für den Antrag auf Grundsicherungsleistungen ist dabei von Bedeutung, dass eine bereits bestehende Erwerbsminderungsrente nicht Voraussetzung ist.
Hinsichtlich der Antragsrückwirkung gilt: Der Leistungsanspruch knüpft nach § 41 SGB XII an das tatsächliche Vorliegen der dauerhaft vollen Erwerbsminderung an - nicht erst an deren förmliche Feststellung durch den Rentenversicherungsträger. Ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen wirkt deshalb gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auch dann auf den ersten des Antragsmonats zurück, wenn die bindende Feststellung durch den Rentenversicherungsträger erst nach Ablauf dieses Monats beim Sozialhilfeträger eingeht (vgl. SG Rostock, 09.02.2021 - Az:
S 8 SO 24/20).
Was deckt die Grundsicherung ab?
Die Grundsicherung soll den gesamten notwendigen Lebensunterhalt sichern. Sie umfasst nach § 42 SGB XII insbesondere den Regelbedarf, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Vorsorgebeiträge sowie Mehrbedarfe für bestimmte Personengruppen. Für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G kann nach § 30 Abs. 1 SGB XII ein Mehrbedarf anerkannt werden; dieser setzt den entsprechenden Nachweis durch Bescheid oder Ausweis voraus (vgl. BSG, 25.04.2018 - Az:
B 8 SO 25/16 R).
Die Regelbedarfe sind in
Regelbedarfsstufen gestaffelt.
Die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze ist in der Rechtsprechung bestätigt. Das LSG Bayern hat festgestellt, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze 2022 und 2023 bestehen, und diese Grundsätze gelten nach aktueller Rechtslage fort (vgl. LSG Bayern, 19.02.2025 - Az:
L 8 SO 256/23).
Was zählt zum Einkommen - und was nicht?
Vorhandenes Einkommen wird auf die Grundsicherung angerechnet. Zum Einkommen zählen insbesondere:
- Erwerbseinkommen
- Renten und Pensionen jeder Art aus dem In- und Ausland
- Unterhaltszahlungen von Ehegatten oder Lebenspartnern
- tatsächlich erhaltene Unterhaltszahlungen von Eltern oder Kindern, auch wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt
- Elterngeld über 300 Euro
- Miet- und Pachteinnahmen, Kindergeld, Krankengeld sowie Zinsen
Nicht zum Einkommen zählen hingegen:
- 30 Prozent des Einkommens aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit, höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1
- ein Freibetrag von 100 Euro aus einer zusätzlichen freiwilligen Altersvorsorge (z.B. Riesterrente) sowie weitere 30 Prozent des darüber liegenden Betrags, höchstens bis zu 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1; Gleiches gilt für freiwillige Anteile gesetzlicher Renten sowie - bei Vorliegen von mindestens 33 Grundrentenzeiten - für alle gesetzlichen Renten
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Unterhaltsansprüche gegen Eltern oder Kinder, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt
- Elterngeld bis 300 Euro
- bis zu 250 Euro aus steuerbefreiten Tätigkeiten, etwa aus Ehrenämtern
- Pflegegeld sowie Leistungen aus einer freiwilligen Altersvorsorge bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen bei der Berechnung vom Einkommen abgezogen werden.
Was zählt zum Vermögen - und was nicht?
Vorhandenes Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden, bevor Grundsicherung beansprucht werden kann. Zum anzurechnenden Vermögen zählen unter anderem Bargeld, Wertpapiere, Sparguthaben, Haus- und Grundvermögen sowie ein Pkw.
Nicht zum Vermögen zählen hingegen:
- Kleinere Barbeträge bis zur Höhe des Schonvermögens (10.000 Euro bei Alleinstehenden; 20.000 Euro bei Verheirateten oder Verpartnerten)
- Familien- oder Erbstücke, bei denen der ideelle Wert den Verkaufswert weit übersteigt
- angemessener Hausrat
- ein angemessenes Hausgrundstück oder eine Wohnung, die selbst genutzt wird
- gefördertes Altersvorsorgevermögen einer Riesterrente - dieses muss nicht aufgelöst werden; wird die Riesterrente ausgezahlt, wird sie aber teilweise als Einkommen berücksichtigt
Grundrentenzuschlag und Einkommensanrechnung des Ehegatten
Ergänzend zur Grundsicherung kann bei langjährig Versicherten mit vergleichsweise niedrigen Rentenentgelten ein Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI gewährt werden, der den Grundsicherungsbedarf im Einzelfall reduzieren kann. Bei verheirateten oder verpartnerten Versicherten wird dabei nach § 97a Abs. 1 SGB VI das Einkommen des Ehegatten angerechnet - anders als bei Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Ungleichbehandlung ist nach der Rechtsprechung verfassungsgemäß: Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Eheleute einer gesteigerten unterhaltsrechtlichen Verpflichtung unterliegen und bei Gesamtbetrachtung aller rentenrechtlichen Regelungen kein ungerechtfertigter Nachteil entsteht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2024 - Az:
L 18 R 707/22; BSG, 27.11.2025 - Az:
B 5 R 9/24 R).
Kein Unterhaltsrückgriff bei Kindern und Eltern
Ein wesentlicher Unterschied der Grundsicherung gegenüber der klassischen Sozialhilfe liegt im Verzicht auf den
Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern. Auf deren Einkommen wird erst dann zurückgegriffen, wenn es 100.000 Euro jährlich übersteigt. Zudem ist eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben ausgeschlossen.
Überschreitet das Einkommen von Kindern oder Eltern die 100.000-Euro-Grenze, entfällt der Grundsicherungsanspruch; in diesem Fall besteht nach wie vor Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs auf unterhaltspflichtige Verwandte ersten Grades.
Unterhaltsansprüche gegen geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner werden dagegen in voller Höhe berücksichtigt; Ansprüche gegen nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner werden in dem in § 43 Abs. 1 SGB XII genannten Umfang angerechnet. Erst wenn der Bedarf durch die Grundsicherungsleistungen, eigene Einkünfte und vorrangige Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten nicht gedeckt werden kann - wie dies bei einer Heimunterbringung häufig der Fall ist -, stellt sich die Frage nach Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern und Eltern.
Wird geschuldeter Unterhalt nicht geleistet, tritt der Sozialhilfeträger zwar in Vorlage, leitet die bestehenden Unterhaltsansprüche aber auf sich über und macht sie geltend. Das Sozialhilferecht schafft dabei keine neuen Unterhaltsansprüche - es greift ausschließlich auf unterhaltsrechtlich bereits bestehende Ansprüche zurück.
Antragstellung und Bewilligungszeitraum
Zuständig für die Bewilligung und Gewährung der Grundsicherung sind die Sozialämter als Träger der Sozialhilfe. Die Rentenversicherungsträger sind hingegen gesetzlich verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren, Anträge entgegenzunehmen und an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. Informationen und Beratung können darüber hinaus direkt bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden.
Die Leistung kann frühestens ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden - eine rückwirkende Bewilligung scheidet grundsätzlich aus. Personen mit kleiner Rente erhalten vom Rentenversicherungsträger zusammen mit dem Rentenbescheid häufig ein Antragsformular; allein darin liegt jedoch noch kein festgestellter Anspruch. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für zwölf Monate; danach ist ein erneuter Antrag erforderlich. Wer sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhält, muss mit einer Einstellung der Leistungen rechnen.