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Tipps - Grundsicherungsrente

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Nach der Umgestaltung des Sozialhilferechts ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt getreten, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

Hohe Einkommensgrenze für Entfall des Grundsicherungsanspruchs

Nur für den Fall, dass das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen nach Abzug der Werbungskosten), entfällt der Grundsicherungsanspruch. In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern).

Verhältnis Grundsicherungsrente und Unterhalt

Die Grundsicherungsrente ist bedarfsorientiert. Ein Anspruch nur dann, wenn das eigene Vermögen und das eigene Einkommen zur Bedarfsdeckung beim Betroffenen nicht ausreichen.

Der Betroffene muss deshalb zunächst auch seine Unterhaltsansprüche durchsetzen. Das gilt ohne Einschränkungen nur für Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten oder geschiedene Ehegatten (Lebenspartner). Diesen gegenüber ist der Anspruch auf Grundsicherungsrente nachrangig.

Anders dagegen verhält es sich bei Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern und Eltern des Betroffenen. Diese treten gegenüber dem Anspruch auf Grundsicherungsrente zurück, solange das Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen unter 100.000 € liegt.

Reicht der Unterhaltsanspruch zur vollen Bedarfsdeckung nicht aus, kann ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherungsrente in Betracht kommen.

Wird geschuldeter Unterhalt nicht geleistet, tritt die Sozialhilfe zwar in Vorlage, leitet aber die vorhandenen Unterhaltsansprüche auf sich über und macht sie geltend.

Letzte Änderung: 20.05.2025

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Olaf Sieradzki