Überschreitet die Gesamtwohnfläche des bewohnten Hauses die angemessene Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II und handelt es sich auch um verwertbares Vermögen im Sinne von § 12 Abs 1 SGB II, so steht dies der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung entgegen.
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie - wie beispielsweise Grundstücke in Folge sinkender Immobilienpreise - über den Marktwert hinaus belastet sind.
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie - wie beispielsweise Grundstücke in Folge sinkender Immobilienpreise - über den Marktwert hinaus belastet sind.
LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - Az: L 7 AS 603/21
ECLI:DE:LSGNRW:2023:0331.L7AS603.21.00
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