Der Antrag auf Gewährung von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 1 und 3 SGB XII wirkt ungeachtet des Umstandes, dass eine vorläufige Entscheidung nach § 44 a Abs. 1 SGB XII nicht ergehen könnte, auch dann nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die bindende Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung durch den zuständigen
Rentenversicherungsträger (§ 45 SGB XII) erst nach Ablauf des Antragsmonats beim Sozialhilfeträger eingeht (entgegen Runderlass Nr. 13/2017 vom 27.04.2017 des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern).
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind nach § 41 Abs. 1 SGB XII Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2, 3 oder 3a erfüllen.
Leistungsberechtigt sind nach § 41 Abs. 3 SGB XII Personen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sechster Teil (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zuständige Träger ersucht nach § 45 Satz 1 SGB XII den nach § 109 a Abs. 2 SGB VI zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist nach § 45 Satz 2 SGB XII bindend für den ersuchenden Träger.
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