Der Gläubiger kann bei nicht rechtzeitiger Einlösung seiner Einzugsermächtigung und ausreichender Kontodeckung in Annahmeverzug geraten. Die Wirkung des Annahmeverzugs ist allerdings auf den Wegfall der Verzinsungspflicht beschränkt. Der Gläubiger wird nicht etwa bei mangelnder Deckung später nicht durchgeführter Einziehung durch den Schuldner von seiner Zahlungspflicht frei.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin betreibt ein Wohnheim in W., in welchem die Beklagte im Zeitraum u. a. von Anfang Mai bis Ende Juli 2013 mit Zustimmung ihrer gesetzlichen
Betreuerin untergebracht war. Über die Unterbringung schlossen die Parteien am 25. April 2013 einen Vertrag über die vollstationäre Unterbringung der Beklagten sowie zur Teilnahme an der heiminternen Tagesstruktur.
Zu dem Zeitpunkt war die Beklagte Selbstzahlerin. Die Klägerin stellte für diesen Zeitraum einen Betrag von 6.559,67 € in Rechnung. Die fälligen Rechnungen sollten per Lastschrift vom Konto der Beklagten eingezogen werden.
Im August 2013 stellte die Klägerin fest, dass der Lastschrifteinzug der Heimkosten für die Monate Mai bis Juli 2013 nicht durchgeführt worden ist. Sie setzte sich mit der Betreuerin der Beklagten in Verbindung und vereinbarte nochmals den Lastschrifteinzug für die Monate Mai bis Juli 2013, der zusammen mit den Monaten August und September 2013 durchgeführt werden sollte. Der Einzug erfolgte jedoch nicht.
Zum Zeitpunkt, als die Klägerin bemerkte, dass die Kosten für Mai bis Juli 2013 nicht eingezogen worden sind, war das Vermögen der Beklagten für die weiteren Kosten der stationären Unterbringung verbraucht.
Seit dem 9. September 2014 werden die Kosten für die stationäre Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe getragen.
Die Beklagte meint, dass sie durch die Nichtausführung des Lastschrifteinzugs der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt von ihrer Verpflichtung freigeworden sei. Durch die Bereitstellung ausreichender Deckung des Kontos habe sie die ihr obliegende Verpflichtung erfüllt, sodass sich die Klägerin in Annahmeverzug befinde. In dieser Zeit habe sie das weitere Vermögen verbraucht durch weitere Zahlungen für die stationäre Unterbringung in dem Heim der Klägerin, sodass sie kein Verschulden an dem Untergang ihres Guthabens treffe.
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